Zitat:
Die Rechtslage bezüglich des Angebots der Software und deren Nutzung ist komplex. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat empfohlen, i.R. eines möglichen "Dritten Korbes" der Urheberrechtsreform die Nutzung von Recording-Software (wie dem Streamripper) explizit gesetzlich zu regeln.[1] Momentan ist für die Legalität der Nutzung unter anderem entscheidend, ob die Aufnahme von einem legal oder illegal (etwa wegen fehlender GEMA oder GVL Anmeldung) sendenden Internetradio erfolgt und ob es sich um einen interaktiven Radiosender handelt oder nicht. Die Aufnahme von einem nicht interaktiven Piratensender ist wohl nach § 96 Abs. 2 UrhG unzulässig.[2] Allerdings ist kaum von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Folgen auszugehen, wird es beim Nutzer doch in der Regel an der Kenntnis der Unzulässigkeit und damit am Vorsatz bzw. an der Fahrlässigkeit mangeln.