und du bist klug (serious):professor:Zitat:
Zitat von Hiroshige
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und du bist klug (serious):professor:Zitat:
Zitat von Hiroshige
#Zitat:
Zitat von LP22
Meinst du vielleicht Nachnahme? Es ist durch den Buchstaben ein kleiner, aber feiner Unterschied in der Bedeutung des Wortes. Geh lieber wieder die Banken retten.
an dieser Stelle möchte ich ein Zitat einfügen :professor:Zitat:
Zitat von Schiffsjunge
:-)Zitat:
Zitat von Dr.Sardonicus
Das Problem ist ganz offensichtlich, dass du hier Äpfel mit Birnen vergleichst.Zitat:
Zitat von LP22
Rekapitulieren wird:
Der falsus procurator schließt einen Vertrag im fremden Namen ab, ohne mit einer Vollmacht dazu authorisiert zu sein. Der Vertrag kommt schwebend unwirksam mit dem Vertretenen (also dem, in dessen Namen abgeschlossen wurde) zustande.
Der Vertragspartner erfüllt seine Pflicht (indem die zuvor bestellte Ware an die angegebene Adresse zugestellt wird).
Um einen schwebend unwirksamen Vertrag wirksam zu machen, bedarf es der nachträglichen Genehmigung.
Die Frage ist: was (also welches Verhalten) kann als nachträgliche Genehmigung angesehen werden?
Die Bezahlung der Rechnung? Ganz sicherlich!
Die Annahme der Ware? Das könnte möglicherweise ein Indiz sein.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich von deiner geposteten Quelle ganz einfach dadurch, dass hier kein Aufdrängen stattfindet. Ein Aufdrängen findet meiner Meinung nach nur bei Versendung ohne jeglicher vorhergehender Bestellung statt!
Man stelle sich vor, es wäre so, wie du behauptest:
Jemand bestellt beim Versandhandel, und kann sich von seiner Leistungspflicht einfach dadurch befreien, dass er behauptet, jemand anderes hätte die Ware für ihn bestellt. Angenommen hat man sie sicherheitshalber trotzdem mal.
Deiner Meinung nach kann man die Sache dann einfach behalten und mit ihr Schalten und Walten wie man will, weil sie an einen "irrtümlich" zugestellt wurde? Und der Versandhandel kommt dafür auf? :sorg:
Das kann mir keiner erzählen. :ratlos:
Schließlich darf auch der Versandhandel darauf vertrauen, einen Geschäftspartner zu haben. Zumindest dann, wenn er nicht einfach Waren wild drauf los verschickt (nur für diesen Fall ist nämlich die von dir gepostete Regelung geschaffen worden).
Meine zwei Cent. :professor:
Auf DeutschZitat:
Jemand bestellt Waren im Internet auf meinen Namen an meine Adresse
Jemand will sie schikanieren und schließt unter Ihrem Namen ohne Ihre Kenntnis einen Online-Vertrag ab. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, ist der Vertrag unwirksam.(§ 241 a BGB).
Da aber vorher ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Kaufhäuser nicht einfach wahrlos was verschickt habenZitat:
Unbestellte Waren oder sonstige Leistungen verpflichten weder zur Bezahlung noch zur Zurücksendung
Unternehmen versuchen immer wieder ihre Umsätze dadurch zu steigern, dass sie unaufgefordert Waren an Verbraucher zusenden. Diese fühlen sich zu einer Bezahlung oder Zurücksendung (oft auch auf eigene Kosten) verpflichtet. Nicht zuletzt deswegen, weil die Lieferbedingungen des Unternehmers eine Rücksendeverpflichtung beinhalten. In den Lieferbedingungen heißt es weiter: Veranlasst der Empfänger die Rücksendung nicht, so kommt ein Vertrag zustande, aus dem heraus der Leistungsempfänger zu einer Bezahlung der Ware verpflichtet ist.
Dem ist jedoch nicht so:
Die Lieferung unbestellter Waren oder die Erbringung sonstiger unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher begründen gegen diesen weder einen Anspruch auf Bezahlung der Leistung noch auf Herausgabe der Ware.
Wird eine Ware unbestellt zugesendet, so liegt darin häufig der Antrag des Unternehmers zum Abschluss eines Vertrages. Das Schweigen des Verbrauchers (z. B. Nichtzurücksendung der Ware, Nichtablehnung) bedeutet keine Annahme des Vertragsangebotes, auch dann nicht, wenn der Unternehmer erklärt, die Nichtablehnung oder Nichtzurücksendung gelte als Annahme des Vertragsangebotes.
Ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt nur zu Stande, wenn der Verbraucher die Leistung bezahlt oder die Annahme des Vertragsangebotes ausdrücklich erklärt.
Der Gebrauch der Ware führt nicht zur Annahme des Vertragsangebotes.
Obwohl der Unternehmer rechtlich gesehen Eigentümer der zugesendeten Ware bleibt, ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Das heißt, der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer der zugesendeten Ware, kann die Ware aber nach seinem Belieben gebrauchen und verbrauchen.
Ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher ist nur in zwei Fällen denkbar. Der erste: Die Leistung war erkennbar nicht für den Empfänger bestimmt. Und der zweite: Die Leistung war erkennbar in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgt.
Liegt keiner dieser Fälle vor, kann der Leistungsempfänger die unbestellt zugesandte Leistung behalten und nach seinem belieben gebrauchen oder verbrauchen, ohne die Leistung bezahlen zu müssen oder zur Herausgabe verpflichtet zu sein. Der Leistungsempfänger hat auch die gezogenen Nutzungen nicht zu ersetzen.
kannste dein tollen paragraphen dein eisverkäufer der dir ne kugel zuviel auf dein Hörnchen packt zeigen.
Zitat:
amit ein Kaufvertrag rechtsgültig ist, müssen Angebot und Bestellung inhaltlich übereinstimmen. Dadurch entstehen beiden Vertragsparteien Rechte und Pflichten.
Der Kaufvertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese können entweder vom Käufer oder vom Verkäufer ausgehen. Durch Annahme der Willenserklärung durch die jeweils andere Partei, kommt der Kaufvertrag zustande. Dazu müssen beide Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen.
Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft
Der Kaufvertrag beinhaltet für beide Vertragsparteien sowohl ein Verpflichtungs-, als auch ein Erfüllungsgeschäft. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet:
den Kaufgegenstand frei von Mängeln zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen
den Kaufbetrag entgegenzunehmen
Die Pflichten des Käufers sind:
die Ware anzunehmen
den Kaufpreis zu bezahlen
Werden die Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt, spricht man von einem Erfüllungsgeschäft.
Dem Kaufvertrag geht das Angebot voraus
Angebote richten sich an eine bestimmte Person. Sie machen den Empfänger darauf aufmerksam, unter welchen Umständen der Anbieter bereit ist, eine bestimmte Ware zu liefern oder eine bestimmte Leistung zu erbringen. Es enthält:
Art der Ware oder Dienstleistung
Menge
Preis
Lieferungsbedingungen
Zahlungsbedingungen
Angebote bedürfen keiner besonderen Form. Sie können folgendermaßen abgegeben werden:
schriftlich
mündlich
telefonisch
per Fax
per Internet
Auch wenn es für Angebote keine gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften gibt, ist der Anbieter rechtlich daran gebunden. Diese Angebotsbindung erlischt bei:
rechtzeitigem Widerruf
vom Angebot abweichender Bestellung
zu später Bestellung
Eine Bestellung, die vom Angebot abweicht oder zu spät beim Anbieter eingeht, stellt einen neuen Antrag dar. Der Anbieter kann diesen annehmen. Nimmt er den Antrag nicht an, ist auch kein Kaufvertrag zustandegekommen.
Freizeichnungsklauseln beim Kaufvertrag
Mit einer Freizeichnungsklausel wird die Bindung des Verkäufers an sein Angebot aufgehoben. Formulierungen solcher Freizeichnungsklauseln können unter anderem wie folgt lauten:
unverbindlich
freibleibend
ohne Gewähr
unter Vorbehalt
solange Vorrat reicht
Abschluss des Kaufvertrages - die Bestellung
Eine Bestellung ist die Bestätigung des Käufers, die Ware zu den angegebenen Konditionen zu erwerben. Sie muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen, damit der Kaufvertrag zustande kommt. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sollte aber, um Missverständnisse auszuschließen, schriftlich erfolgen. Die Bestellung ist rechtlich bindend.
Anpreisung und die Lieferung unbestellter Sachen
Anpreisungen wie Fernsehwerbung, Anzeigen in Zeitungen und Schaufensterauslagen sind keine Angebote und rechtlich unverbindlich. Sie sind lediglich eine Aufforderung an die Allgemeinheit zum Kauf bestimmter Produkte. Bestellungen, die aufgrund von Anpreisungen erfolgen, müssen vom Verkäufer erst angenommen werden, bevor ein Kaufvertrag zustande kommt.
Sendet ein Unternehmen unbestellte Sachen an ein anderes Unternehmen, so stellt dies ein Angebot dar. Nimmt der Empfänger das Angebot an, kommt der Kaufvertrag zustande. Stillschweigen gilt als Ablehnung des Angebots. Die Ware muss dann zwar aufbewahrt, aber nicht zurückgeschickt werden. Bei bestehenden Geschäftsverbindungen allerdings gilt Stillschweigen als Annahme des Angebots. Hier muss der Empfänger dem Kauf ausdrücklich widersprechen.
Sendet ein Unternehmen unbestellte Sachen an einen Endverbraucher, so kann es die Ware weder zurückverlangen, noch den Kaufpreis einfordern, da es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
Zitat:
Zitat von *Schneewittchen*
Sag ich ja.
Warum "Meiner Meinung", ich habe nur die gängigen Gesetze zitiert.Zitat:
Zitat von *Schneewittchen*
Ich weiß jetzt aber nicht wirklich, was du von mir willst, Ninchen. Net bös sein.:-)
Du darfst deine verquerten juristengedankengänge nicht mit gängiger Praxis verwechseln. Wenn das jemend so macht wie du beschreibst, dann geht das evtl einmal, beim zweiten mal ist er bei dem Versandhandel gesperrt.
Ich weiß jetzt aber ehrlich gesagt nicht, wie ich das noch näher erläutern soll :ratlos: weil ich im Endeffekt schon alles gepostet habe.
Du willst anscheinend eine Beweiskette von A bis Z aufziehen, so wie in den amerikanischen Gerichtsfilmen ;-)
Im Endeffekt wirds darauf hinauslaufen, glaubhaft zu machen, a.) wer bestellt hat, und b.) wenn SIE bestellt hat, ob man in irgendeinem Verhalten des Vertretenen eine Genehmigung erblicken kann. Wenn nein, dann muss er nix zahlen. Eigentlich simpel.
Dass man sich dazu trotzdem eine Reihe Gedanken machen kann und muss, um zum Beispiel deinen "Aufdränger-Artikel" auszuschließen, siehst du ja an meinen Überlegungen. :ratlos:
Aber jetzt reichts mit Klugscheizzern, das wollt ich eigentlich abstellen, weils so unsympathisch rüberkommt. :-/
blöd, Beitrag ändern war schon rum :-/
@Spidertrottel
du postest schon wieder schwachsinn :sorg:
hier gehts nicht um "wahllos", ausserdem wurde KEIN Kaufvertrag zw. dem Frettler und den Versandhäusern abgeschlossen.Zitat:
Da aber vorher ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Kaufhäuser nicht einfach wahrlos was verschickt haben
unglaublich. ich möchte mir gar nicht vorstellen, was bei euch zu hause allen abgeht, wenn ihr versehentlich irgendwelche Pakete bekommt oder ein böser Ex oder Ex-in auf euren Namen bestellt :))
Nina: erstma Beweiskette. Wer, wann, wo, weshalb, konkludentes Verhalten(?)
Patho: scheísse. ok, zahlen, dann ist ruhe.
spidertrottel: HGB auspacken. lesen, aber nix verstehn. blöd. im forum um rat fragen. alle beschimpfen, die mir das richtige sagen.
:professor:
Ich mag nimmer. :-/