Zitat von men1979
Gerichtsurteil:
z. B.: Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 7 U 36/03)#
Zu diesen habe ich gerade kein Aktenzeichen zur Hand(kann Sie aber raussuchen wenn es hierfür Bedarf gibt!)
Zitat:
"Den Entscheidungen des LG Stade und des OLG Brandenburg, soweit sie das generelle Verbot mitgebrachter Getränke in Fitness-Studios betreffen, ist zuzustimmen. Diese Klauseln in AGB benachteiligen den Kunden, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse der Betreiber zu erkennen wäre. Das OLG Brandenburg geht noch auf die Frage der Hygiene ein, stellt aber richtigerweise fest, dass auch die im Studio erworbenen Getränke, deren Verzehr erlaubt ist, versehentlich verschüttet werden können.
Nun ist auf die Frage einzugehen, wie die eingangs erwähnten modifizierten Klauseln oder ein Getränkeverbot in der Hausordnung rechtlich zu würdigen sind. Zieht man das Argument der Hygiene heran, so kann eine Klausel, die den Verzehr von eigenen Getränken nur in der Umkleide erlaubt, zulässig sein, wenn durch andere Maßnahmen Störungen des Geschäftsbetriebs nicht verhindert werden können. Lässt jedoch der gleiche Betreiber im Studio erworbene Getränke auch im Trainingsbereich zu, ist von der gleichen unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen wie beim räumlich uneingeschränkten Verbot eigener Getränke. Auch ist davon auszugehen, dass es den Trainingseffekt nicht unerheblich stört, wenn der Kunde laufend in die Umkleidekabine gehen muss, um etwas zu trinken, was ebenso eine Benachteiligung des Kunden darstellt. Etwas anderes kann für Glasflaschen gelten, wenn bei Zu-Bruch-Gehen der Flaschen Verletzungen zu befürchten sind. Selbst wenn der Betreiber seinen Kunden für einen Festpreis von 2,- € anbietet, bei einem Besuch so viel zu trinken, wie sie wollen,7 ist eine Klausel, die eigene Getränke verbietet, ebenfalls nicht wirksam, wenn nicht solche "Sonderangebote" vertraglich verbindlich sind.
Ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der Hausordnung im Vertrag festgeschrieben, so gelten für die Hausordnung die gleichen Regeln wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen.8 So ist also auch hier ein Verzehrverbot für eigene Getränke unwirksam, wenn die Hausordnung Vertragsbestandteil geworden ist. Bestimmungen in der Hausordnung können dann vom Studio-Betreiber geändert werden, wenn ihm dies im Vertrag vorbehalten worden ist. Ohne einen solchen Vorbehalt darf der Betreiber die Hausordnung nur ändern, wenn die Änderung zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fitness-Studios zwingend erforderlich ist.9 Mit den Argumenten, die von den Gerichten gegen das Verbot eigener Getränke vorgebracht wurden, wird man eine zwingende Erforderlichkeit eines Getränkeverbots in der Hausordnung ebenfalls verneinen können."
Kann auch gerne noch schauen was die obersten Gerichte dazu sagen, kann mich aber nur zu Hause in die BGH datenbank einloggen.