Zitat von flexpower
				
			
			im Zuge der ärztlichen Schweigepflicht ist es für den Studiobetreiber nicht zulässig, außer der Authentizität des Dokuments weitere Überprüfungen eines Attests vorzunehmen.
Die Studiobetreiber beschliessen Verträge auf Basis unseres rechtsstaatlichen Systems. Infolge dessen sind auch außerordentliche Kündigungsgründe auf Basis unserer Rechtsprechung zu akzeptieren, selbst man diese anzweifeln mag. Ihr besteht auf Rechtsgültigkeit des Vertrages und der Vollendung, genießt den Schutz des Rechtsstaats, akzeptiert aber nicht den legitimen Kündigungsgrund aufgrund von attestierter Krankheit?
Dann solltet ihr genauswenig den Schutz des Rechtsstaates genießen. 
In einem ethisch-moralisch und sozial orientiertem Staat mit garantierten Menschenrechten und eher einer verbraucherschutzrechtlich-orientierten Rechtsprechung denn einer unternehmerschutzrechtlich-orientierten Rechtsprechung ist diese "Lücke", die unmoralisch handelnen Verbrauchern offensteht, zu akzeptieren.
Sicherlich ist es unmoralisch, aus o.g. Gründen eine außerordentliche Kündigung herbeizuführen, aber es ist für den Studiobetreiber unrechtmäßig, Diagnosen oder nähere Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten zu erfahren. Ebenfalls ist die Aufforderung, einen Amtsarzt zu besuchen für einen Studiobetreiber nicht zulässig und stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, Freiheit und Freizügigkeit nach GG dar.
"Business" ist ein anderes Geschäft als das Private. Im Privaten versuchen viele, selbst im kleinsten Detail einen Vorteil für sich selbst zu schaffen, während im "Business" alles auf Kosten/Leistung orientiert ist, und der einträglichste Kunde der ist, der niemals das Studio betritt (Karteileichen). Der unliebsamste Kunde ist doch der, der alle 2 Tage kommt und die Geräte zuschwitzt.