Zitat:
Niemand muss Ware, die er nicht bestellt hat, annehmen oder gar bezahlen. Der Verkäufer erlangt durch die Zusendung unbestellter Ware oder die Erbringung nicht bestellter Leistungen keinen Anspruch auf Zahlung. Dies regelt § 241 a BGB. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie die aufgedrängte Ware oder Dienstleistung ausdrücklich annehmen, das heißt dem Lieferanten gegenüber, der Ihnen mit der Lieferung einen Kaufvertrag anbietet, ausdrücklich erklären, dass Sie bereit sind, die Lieferung gegen Entgelt anzunehmen. Dafür reicht aber die rein tatsächliche Annahme der Lieferung nicht aus. Die bloße Empfangsbestätigung für das Paket ist für Sie daher unschädlich.
Was aber, wenn Sie die Ware versehentlich angenommen haben? Wohin damit?
Früher bestand für den Verbraucher die Verpflichtung, der Versandfirma Gelegenheit zu geben, die Ware wieder abzuholen. Daher musste die Sendung eine Zeit lang aufbewahrt werden. Das hat sich nach heute geltender Rechtslage geändert. Die Ware muss nicht mehr aufbewahrt werden. Sie kann ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden. Den Wein dürfen Sie trinken, das Buch lesen etc.