was benötige ich, um Sport und Fitnesskaufleute ausbilden zu dürfen?? welchen Lehrgang und was kostet der in etwa??
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was benötige ich, um Sport und Fitnesskaufleute ausbilden zu dürfen?? welchen Lehrgang und was kostet der in etwa??
Ausbilderschein im Bereich Berufsausbildungspädagogik = Bestandteil bei allen Meisterprüfungen. Kann man aber auch alleine an den Abendschulen der Meisterschulen belegen. Ausbilderschein kostete zu meiner Zeit (1996) so um die 2500 DM. Am besten Auskunft bei IHK und Handwerkskammer einholen.
Kenne aber auch Fälle, wo eine kaufm. Ausbildung und 5 Jahre Berufspraxis als Einzelhandelkaufmann/Bürokaufmann/Industriekaufmann von der IHK als Ausbildergrundlage anerkannt wurden.
Bei der heutigen Lehrstellenknappheit drücken die oftmals alle Augen zu. Hauptsache Ausbildungsplatz geschaffen.
Und ich suche eine Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann. Würde auch überall hinziehen.Falls jemand eine freie Stelle zur Verfügung hat bzw. Auszubildende einstellt...
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In dem Studio, in dem ich arbeitete, kam die IHK direkt vorbei und hat uns gefragt, ob wir nicht ausbilden wollten.
Die Prüfung konnte damals sogar online abgelegt werden. Die IHK war einfach froh über jeden Ausbildungsplatz. Also einfach mal bei der örtlichen IHK nachfragen.
Brauchst keine besonderen Kenntnisse zu haben, dass ist zur zeit von der IHK ausgesetzt worden, wegen Lehrstellenknappheit.
Wirklich? - Kann man das irgendwo nachlesen? - Auf der IHK-Website habe ich nichts gefunden. Allgemein würde ich diesen Schritt nicht befürworten.
Paratus
Hallo,
einfach bei der IHK anrufen. Die geben Dir Auskunft.
hab heut mit der IHK telefoniert. Die schicken mir die Tage die Unterlagen zu
bekomme ich dann eine ausbildungsstelle? :salook:
;-)
Das wurde uns auch gesagt. Haben vor 4 Wochen nachgefragt als jemand zu uns kam und gefragt hat ob er hier eine Ausbildung machen darf!Zitat:
Kenne aber auch Fälle, wo eine kaufm. Ausbildung und 5 Jahre Berufspraxis als Einzelhandelkaufmann/Bürokaufmann/Industriekaufmann von der IHK als Ausbildergrundlage anerkannt wurden.
Gruss
Das die Voraussetzungen zum ausbilden von der IHK runtergeschraubt wurden, ihr könnt euch vorstellen das die damit nicht hausieren gehen. Ruft doch einfach mal bei der IHK eures vertrauens an. Bei mir war es so, ich hatte nen IHK-Berater mit der Ausnahmegenehmigung schneller im Haus als ich den Hörer auflegen konnte.
Persönlich glaube ich jedoch das der "Fitnesskaufmann", wenn er/sie fertig ist, wenig Chancen in der Branche haben wird.
@Andi,
ich kenne auch einen, der diesen Beruf erlernt hat.
Sucht man einen Arbeitgeber ausserhalb der Fitnessbranche, wird das
mit der Jobsuche sehr langwierig.
Stundenlohn: Ca 8 bis 11 Euro pro Stunde habe ich gehört, wird je nach Firma für einen Fitnesskaufmann gezahlt.
Soviel zahlen manche Großbetriebe für ungelernte Leute.
Gx
alex
Die IHK darf sehr wohl öffentlich damit werben, dass die Pflicht zur Ablegung der AEVO seit 2003 bis zum 31.08.2008 außer Kraft gesetzt wurde. Dies ändert jedoch nichts am Rechtsstatus der Prüfung an sich.
Ausbilder müssen weiterhin berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sein, man verzichtet jedoch auf den Nachweis durch die Prüfung.
Jedoch entbehrt dieser Umstand den Ausbildungsbetrieb nicht von seinen Pflichten. Die Ausbildung muss nach den Richtlinien der maßgeblichen Ausbildungsverordnung (BBiG) erfolgen, um den Azubi nicht zu benachteiligen.
Hier mal was zum Lesen:
Wer darf ausbilden?
Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Es muss also die notwendige sachliche und materielle Ausstattung zur Verfügung stehen. Erfolgt z.B. die Ausbildung im Büro, muss es zweckgerecht eingerichtet sein. Im Einzelhandel gilt das gleiche für den Verkaufsraum. Auch die Ausstattung mit technischen Geräten und Hilfsmittel muss dem aktuellen Stand entsprechen, was aber nicht bedeutet, dass die modernste Technik verlangt wird. Die Zahl der Auszubildenden sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen.
Persönliche und fachliche Eignung
In jeder Ausbildungsstätte muss ein der fachlich und persönlich geeignet Ausbilder vorhanden sein.
Fachlich geeignet ist, wer:
a)die Abschlussprüfung in diesem oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf bestanden hat und
b)die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (AEVO) besitzt
(bis 31.August 2008 ausgesetzt).
Persönlich geeignet sind Personen, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen haben.
Eine vorgesehene Ausbildung ist in jedem Falle der IHK anzuzeigen. Die IHK-Ausbildungsberater bestätigen die Eignung des Ausbildungsbetriebes.
Es geht auch gemeinsam !
Nicht alle Betriebe können die von Ihnen erwartete Ausbildungsleistung erbringen. Sie sind zu klein oder haben nicht das entsprechende Personal. Vor allem spezialisierte Betriebe, die keine vollständige Ausbildung durchführen können, aber gut ausgebildete Fachleute brauchen, sollten mit anderen Betrieben in puncto Ausbildung kooperieren. „Ausbilden im Verbund“ ist für kleine und mittlere Betriebe, Großunternehmen und Bildungsträger gleichermaßen interessant. Hier liegt der Schlüssel, vorhandene Ausbildungshemmnisse, die in inhaltlichen, personellen, organisatorischen oder finanziellen Gründen liegen können, abzubauen. Informationen und Hilfen bieten die Ausbildungsberater und Ausbildungsplatzentwickler der IHK.
Detaillierter Auftritt einer IHK:
Ihr findet hier allumfassende Informationen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beispielsweise zur Existenzgründung, Ausbildung usw. ...
http://www.halle.ihk.de/webKreator/index.asp
Die Ausbildereignungsprüfung kann trotzdem abgelegt werden. Der Lehrgang kostet bis zu 500 Euro. Hinzu kommt eine Prüfungsgebühr.
Einfach als Suchbegriff Ausbildereignungsprüfung eingeben und den Wunschort:
http://www.wis.ihk.de
Fragt ruhig! :)
Gruß
thule82
Danke thule82
sehr informativ:-) Hatte mal gehört, dass wenn man Lehrlinge ausbildet, man ne Förderung vom Staat erhält. Ist da was dran??
50% pro Monat Zuschuss vom Gehalt, wenn es sich um einen Hartz4 Empfänger handelt.Zitat:
Danke thule82
sehr informativ:-) Hatte mal gehört, dass wenn man Lehrlinge ausbildet, man ne Förderung vom Staat erhält. Ist da was dran??
Damit dürfte ja klar sein, wer einen Ausbildungsplatz bekommt und wer nicht :soso:Zitat:
Zitat von Dream
Nur bei einem Harz 4 empfänger..? oder auch schon bei einem Arbeitslosen?
Bei Arbeitslosen am besten Rücksprache mit dem ansässigen Arbeitsamt halten, um einen Zuschuss auszuhandeln.
Konnten für unseren Azubi (kein HarzIV) 150€ Zuschuss ergattern.
Gruss
Mike
@ thedarkness82 + Dream:
Habe den Ausbilderschein vor 1994 gemacht und war damals mit weniger als 1000DM durch.Zitat:
Ausbilderschein kostete zu meiner Zeit (1996) so um die 2500 DM
Das Ganze besteht (oder bestand damals) aus einer dreiteiligen Prüfung. Einem riesigen Multiple Joice Test (kann man prima für pauken), einer Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung.
Grundsätzlich bestehen Fördermöglichkeiten - sowohl für den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden (der Lohnkostenzuschuss ist nur eine von vielen möglichen Leistungen).
Im Rahmen des sogenannten Ausbildungspaktes soll die betriebliche Ausbildung gestärkt werden. Arbeitgebern wird ein breites Leistungsangebot zur Verfügung gestellt
Der Azubi kann beispielsweise eine sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen. Zuständig ist die jeweilige Agentur für Arbeit.
Den Antrag auf BAB können Jugendliche dann stellen, wenn sie in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf stehen und wenn sie außerhalb des elterlichen Haushaltes wohnen, weil die tägliche Heimfahrt nicht möglich ist. BAB erhalten daneben Auszubildende, die bereits 18 Jahre alt und verheiratet sind, außerhalb des Haushalts der Eltern oder die mit mindestens einem Kind zusammen leben.
Für schulische Ausbildungen (z.B. Altenpfleger, Fachabitur) hingegen kann Schüler-BaföG als Zuschuss zum Lebensunterhalt und den Ausbildungskosten beantragt werden. Zuständig ist hier das Amt für Ausbildungsförderung der Kommune.
Förderung für den Ausbildungsbetrieb
Dem Ausbildungsbetrieb stehen unterschiedlichste Fördermittel zur Verfügung. Es können die Agenturen für Arbeit, die kommunalen Träger der Förderung von AlgII-Empfängern (ARGE/Jobcenter oder optierende Kommune) und das Land/der Bund über die Kammern fördern.
Richtig ist, dass die Fördermittel aus unterschiedlichen Geldtöpfen (Bund, Land, Agentur für Arbeit nach SGB III oder SGBII/HartzIV) gezahlt werden. Die Bewilligung einer Leistung und die Entscheidung über Höhe und Dauer der jeweiligen Förderung ist immer eine Einzelfallentscheidung, der eine individuelle Fallbeurteilung zu Grunde liegt. Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, ob der Bewerber Leistungen bezieht oder nicht. Insofern ist die Aussage völlig falsch, "Hartz IV" Empfänger sind förderfähigere Azubis!!!
Es lohnt sich für jeden Betrieb, auf die örtliche Agentur für Arbeit bzw. die Kammern zuzugehen. Wie die Vorrednerin schon bestätigte. :)
Erklärt sich ein Betrieb bereit, zusätzlich Jugendliche auszubilden, so kann er diese Jugendlichen über den Ausbildungsring der Kammern bezahlt bekommen. Hierzu finden jährlich zum Herbst sogenannte Nachvermittlungsaktionen der Kammern und Agenturen statt, durch die bis zum 30.09. noch nicht vermittelte Bewerber in Ausbildung gehen sollen. (Ausbildungsplatzprogramm)
Möchte der Betrieb den potentiellen Azubi vor Ausbildungsbeginn im Rahmen eines befristeten Praktikums (sozialverischerungspflichtige Beschäftigung) testen, so kann der Betrieb einen Lohnkostenzuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten. Hierzu wurde für 2006 ein Sonderprogramm "WeGeBAU" des Bundes ins Leben gerufen. Die Leistung heißt poW - praxisorientierte Weiterbildung für Jugendliche. Der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen.
Parallel zu diesem befristeten Sonderprogramm WeGeBAU gibt es EQJ als Brücke zur Berufsausbildung. EQJ heißt Einstiegsqualifizierung für Jugendliche. Es bietet ausbildungswilligen Betrieben die Möglichkeit, Jugendliche im Vorfeld der Ausbildung über ein Langzeitpraktikum ausbildungsreif zu machen. Gefördert wird EQJ vom Bund. Ansprechpartner sind die Agenturen für Arbeit vor Ort.
http://arbeitsagentur.de/content/de_...rbeitgeber.pdf
Eine weitere Leistung sind die sogenannten ausbildungsbegleitenden Hilfen: Hat der Azubi Probleme während der Ausbildung, so kann die Agentur für Arbeit ihm Kosten für Nachhilfe bei einem Träger zahlen. Finden die Stützunterrichte während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit statt, so erhält der Ausbildungsbetrieb einen anteiligen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.
Die Informationen der Paktpartner zum Ausbildungspakt können auf den folgenden Internetseiten der Partner abgerufen werden:
http://www.pakt-fuer-ausbildung.de
DIHK: http://www.pakt-sucht-partner.de
ZDH: www.zdh.de (> Bildung > Berufsbildungspolitik)
BDA: http://www.bda-online.de (> Themen > Bildungspolitik > Ausbildung)
BMWA: www.bmwa.bund.de (> Arbeit > Arbeitsmarktpolitik > Ausbildungspakt)
BMBF: www.bmbf.de (> Bildung > Ausbildungsoffensive)
Ich hoffe, etwas geholfen zu haben. Auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte etc. bin ich jetzt mal nicht eingegangen.
Kontaktwege Deiner Ansprechpartner vor Ort kann ich Dir per PN zukommen lassen.
Gruß
der M
Sag mal thule biste beim Amt oder anderweitig in diesem Bereich tätig?
Der Arbeitgeberservice (u.a. Bewerberauswahl, Arbeitsmarktberatung, Outplacementberatung, Vermittlungshilfen) ist einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte. :)
Hi,
wie ist das eigentlich mit den Arbeiszeiten eines volljährigen Azubis (Sport-und Fitnesskaufmann), wenn man von einer 40-Stunden-Woche ausgeht?
Sind da z.B. auch 6 Arbeitstage in der Woche zu je 6 bis 6,5Stunden erlaubt oder dürfen es nur 5 Arbeitstage sein? Und wie ist es mit Schichtdienst? Weil ich im Herbst voraussichtlich zwei Azubis einstelle und es ja unfair gegenüber dem einen Azubi wäre, wenn einer immer früh und der andere immer spät arbeiten müsste?
Danke schon mal für eine Antwort!
Gruß,
Thorus
Grundsätzliches:
Rahmenbedingungen der Arbeitszeit sind i.d.R. im Arbeitsvertrag zu fixieren.
Der Arbeitsvertrag an sich ist hinsichtlich seines Rechtscharakters ein privatrechtlicher Vertrag, welcher inhaltlich vom Grundsatz her völlig individuell zwischen den Vertragspartnern (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ausgestaltet werden kann.
Wie es so ist, gibt es von diesem Grundsatz der Vertragsfreiheit natürlich auch Ausnahmen: Bestimmungen des Arbeitsvertrages dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Die sogenannte "salvatorische Klausel" am Ende des Arbeitsvertrages schützt diesen in den übrigen Teilen, sollten einige vertragliche Teilregelungen rechtswidrig sein.
Insbesondere die Vorschriften des BGB und die Arbeitsgesetze ( ArbeitsschutzG ArbeitszeitG BerufsbildungsG BeschäftigungsförderungsG BundesurlaubsG Dienstvertragsrecht des BGEntgeltfortzahlungsG JugendarbeitsschutzG KündigungsschutzG MitbestimmungsG MutterschutzG NachweisG Sozialgesetzbuch (Auszug) TarifsvertragsG)
sind bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages zu beachten.
Beschäftigung Jugendlicher Azubi:
Hier sind insbesondere die Vorschriften des JugendarbeitsschutzG zu beachten. (Sie gelten hier gem. §18 Abs. 2 ArbzeitG an Stelle des Arbeitzeitgesetzes)
Beschäftigung von volljährigen Azubi
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (erster nachstehender Link)sind zu beachten.
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html
http://bundesrecht.juris.de/arbzrg/index.html (unrelevant)
http://bundesrecht.juris.de/arbzabsichg/index.html (außer Kraft getreten)
Kerninhalte:
- tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (kann auf bis zu 10 Stunden täglich ausgeweitet werden, wenn zum Halbjahr der Mittelwert 8 Stunden nicht überschreitet; in best. Branchen auch mehr mögl. bei Abbummeln)
- Pausen (je Arbeitstag bei: >6 St. Arbeit=30 Minuten, >9 St.= 45 Minuten; Pausen sind teilbar, pro Pause mind. 15 min Dauer)
- Sonn- und Feiertagsruhe (nicht bei Schicht- und Tendenzbetrieben, Kraftfahrern; und auch im Fitnesstudio Sonn- und Feiertagsarbeit möglich gem. §10 Abs. 1 Nr. 7 ArbzG, wenn dafür am Werktag zu ist)
Die Mißachtung der Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeldern geahndet. Wiederholte Mißachtungen bzw. Vorsatz können als Straftat verfolgt werden (Geldstrafe bis zu einem Jahr Haft).
In Ausnahmefällen (z.B. riesiger Auftrag, Ausfall von Kollegen, unvorhergesehene Ereignisse, die existenzgefährdend sind o.ä.) darf von den Regelungen abgewichen werden.
Zu Deiner Frage:
Du kannst die Arbeitsverträge so gestalten wie vorgeschlagen. Im Arbeitsvertrag schreibst Du ungefähr hinein: "Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie verteilt sich auf die Arbeitstage Mo-Sa und richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen."
So kannst Du die beiden auch in Schichten gehen lassen. Sonderbestimmungen zur Nachtarbeit brauchst Du dabei nicht beachten, da ich schätze, dass sich die Schichten nicht mehr als zwei Stunden außerhalb des Zeitrahmens von 6-23 Uhr bewegen werden.
(offtopic: Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht vergessen)
Gruß
der M