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stimmt, das Haustürgechäft hatte ich hier vergessen
(auf der Straße angesprochen zählt als Haustürgeschäft i.S.d. §312 BGB)
aber so wie du es geschrieben hast stimmt es nicht.
In §312 BGB Abs 3 heißt es
"Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher [...] im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. "
Heißt auf deutsch:
Auf Straße angesprochen -> direkt ins Fitnessstudio + Vertrag unterschrieben -> Widerrufsrecht
Auf Straße angesprochen -> am nächsten Tag Probetraining + Vertrag unterschrieben -> kein Widerrufsrecht
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