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  1. #1
    Discopumper/in Avatar von Flex79
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    Mehrwertssteuererhöhung: Anpassug des Beitrags

    Hallo Studiobetreiber!

    Hätte mal ein Frage. Ist das ein außerordentlicher Kündigungsgrund für Mitlgieder wenn man den Beitrag um ca einen Euro anhebt um die 3% Erhöhung auszugleichen?
    Wie handhabt ihr das?

  2. #2
    Sportstudent/in Avatar von thedarkness82
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    leider ja..
    wir habens jetzt neuerdings in unseren AGBs vermerkt.

  3. #3
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    194
    Dürfte kein a.o. KDG.-Grund sein, da diese erhöhung von staatlicher Seite ausgeht. Also ich arbeite bei eienr Versicherung und die V.-Steuer wird ja auch auf 19% abgehoben, hier gibts dann auch keine Kündigungsmöglichkeit!

  4. #4
    Discopumper/in Avatar von Flex79
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    Zitat Zitat von thedarkness82
    leider ja..
    wir habens jetzt neuerdings in unseren AGBs vermerkt.
    Das ist ja ein Mist. Was die mit Ihrer Mehrwertsteuererhöhung für ein Chaos produzieren ist echt der Hammer.
    Wie habt ihr das in den AGBs vermerkt? Sinngemäß

  5. #5
    Sportstudent/in Avatar von thedarkness82
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    zum Beispiel.. einfach ein netter Satz
    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Mwst Erhöhung unsere Beiträge angepasst werden..
    irgend sowas in der art.

  6. #6
    Flex Leser Avatar von Mr.Sonnenstrand
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    Zitat Zitat von Flex79
    Hallo Studiobetreiber!

    Hätte mal ein Frage. Ist das ein außerordentlicher Kündigungsgrund für Mitlgieder wenn man den Beitrag um ca einen Euro anhebt um die 3% Erhöhung auszugleichen?
    Wie handhabt ihr das?
    Da bin ich auch mal gespannt, wie gut so mancher Studiobetreiber noch im Kopfrechnen ist.
    bei 30 euro Beitrag, wäre es dann eine Erhöhung auf 30,90 Euro,
    und bei 40 Euro wären es 41,20 Euro.

    Ich vermute mal das einige versuchen werden im Zuge der MWST-Erhöhung deutlich mehr als die 3 % zu erhöhen (allerdings nicht nur die Fitnesscenter).

  7. #7
    Eisenbeißer/in Avatar von Dream
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    "Im Falle einer Mehrwertsteuererhöhung wird der Beitrag um die gleiche Steigerungsrate angepasst."

    Wer meint, er müsse aufrunden und mehr als 3% aufschlagen hat ein Problem. Denn dann kann das Mitglied außerordentlich kündigen. Wenn im Vertrag die o. g. Klausel fehlt ebenfalls.

    Ich werden um genau 3% erhöhen und die zweite Kommastelle auf 5 oder 0 runden ( z. B. 42,27 € = 42,30 €)

    Beschwerden bitte dann nicht an mich, sondern an Frau Merkel.

    Gruß
    michel

  8. #8
    75-kg-Experte/in
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    es sind ja nichtmal 3% um die ihr den aktuellen endpreis erhöhen "dürft" sondern nur 2.58xx%

    der aktuelle endpreis beiinhaltet schliesslich auch die 16%ige steuer, die ja selbst nicht nochmal um 3% neuversteuer wird...

  9. #9
    75-kg-Experte/in Avatar von B-X
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    Ich würde mich da nicht so sehr auf die AGB´s verlassen, denn es gibt im gesetz vers. Klauselverbote und u.U. ist diese Preisangabe in den AGB´s eine die dann darunter fällt.

    Wer also verträge abschliesst, sollte immer auch den Netto Betrag zzgl. gesetz. MWST und daraus den Bruttobetrag angeben, und wird dann keinerlei Probleme haben.

    Bei bereits bestehenden verträgen, wo dies nicht so vereinbart wurde, ist das auch kein Problem. denn in dem fall, ist es dem studiobesitzer nicht zuzumuten, dass er die MWST Erhöhung trägt.

    Fristlose Kündigung ist auch selten Möglich ohne vorherige Anmahnung des Mangels, weshalb aus wichtigem Grund gekündigt werden soll.

    Also im zweifelsfall die preise anpassen und falls ein Kunde dann wegen nem euro doch mal meint,er müsse kündigen, dann entsprechend den alten Betrag wieder abziehen und die Kündigung ist unwirksam.

  10. #10
    Sportbild Leser/in Avatar von Baumbart
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    92
    Hallo,

    Ich hab mal was ergoogelt. Der Text stammt von dieser Seite:

    http://www.akademie.de/fuehrung-orga...g-rechnen.html


    Die Unternehmer-Perspektive

    Als Selbstständige und Unternehmer bekommen Sie die happige Steuererhöhung vor allem dann zu spüren, wenn Sie Geschäfte mit Privatleuten machen. Besonders ärgerlich ist das bei laufenden Verträgen, die über Bruttobeträge lauten: Automatische Preiserhöhungen sind nur dann möglich, wenn sich im Vertrag dynamische Preisangaben finden wie zum Beispiel "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer". Die wiederum sind bei kurzfristigen Verträgen mit Verbrauchern nicht erlaubt. Eine Möglichkeit der Durchsetzung höherer Preise wegen der gestiegenen Mehrwertsteuer gibt es nur in den Fällen des Paragrafen 29 Umsatzsteuergesetz ("Umstellung langfristiger Verträge") bei Verträgen, die länger als vier Monate vor Inkrafttreten der Steuererhöhung geschlossen worden sind.

    Ungeachtet dessen sollten Sie Ihre Kunden nach Möglichkeit rechtzeitig auf unvermeidliche Preiserhöhungen vorbereiten. Und: Kalkulieren Sie die kommende Steuererhöhung bei Angeboten und Kostenvoranschlägen bereits jetzt ein!

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