Aufgrund des starken Engagements der Fitnessinitiative Deutschland (FID) ist es gelungen, eine konkrete – und für jeden Betreiber positive – Aussage zu diesem Thema zu erhalten.

Das Bundesministerium der Justiz schreibt dazu:

„Bei den üblichen Preisen für Fitness-Studios führt eine Erhöhung der Umsatzsteuer
um drei Prozentpunkte nicht zu der von § 313 BGB verlangten schwerwiegenden
Änderung der Umstände – im vorliegenden Fall ist das der vereinbarte Preis – die
zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Angesichts der gesetzlichen Regelung
des § 29 UStG und des insgesamt eher geringfügigen Änderungsbetrages dürfte
den Kunden vielmehr ein Festhalten am Vertrag zumutbar sein.“

Quelle: Originaltext des Bundesministeriums der Justiz

Damit stellte sich das Justizministerium gegen die Auffassung des Finanzministeriums, die zunächst davon ausging, dass den Mitgliedern im Falle der MWSt.-Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zuzubilligen sei. Maßgeblich für diese positive Entscheidung war das Engagement der
Vertreter der FID, die sich hier sehr für die Branche eingesetzt haben!

Die Beitragserhöhung zum 1.1.07 um 3 % aufgrund der MWSt.-Erhöhung führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht für bestehende Mitglieder!

Bis dato war die rechtliche Situation ungeklärt – es gab weder eine konkrete Rechtssprechung noch Kommentare dazu. Für Verbraucherschützer ergab sich so ein äußerst erfolgreiches Betätigungsfeld,
da die Rahmenbedingungen für eine fristlose Kündigung vorlagen.