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Tipps aus dem Fred hier beherzigen, mit dem Kerl reden, seine Reaktion abwarten.
Und da wir ja immernoch auf der Zähne sind:
Fall er die Knete nicht rausrücken will, prügel die Schaizze aus ihm raus
The Iron is the best antidepressant I have ever found. There is no better way to fight weakness than with strength. Once the mind and body have been awakened to their true potential, it's impossible to turn back.
-Henry Rollins
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Sportstudent/in
Zitat von *Schneewittchen*
Also bei uns gibts eine Entscheidung vom OGH, dass zu viel verlangte Mietzinse und Betriebskosten bereicherungsrechtlich zu behandeln sind und daher nach drei Jahren verjähren.
Achja, ich wollte heute Abend eh Wirtschaftsprivatrecht lernen
§ 124 Abs.2 BGB:
" Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung ........ "
(LG Krefeld Az. 2 S 23/12).
Ich setzte hier hier die arglistige Täuschung UND die Unkenntnis das TE voraus. Das ist Grundlage.
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--RaWWalter--
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Rechtschaff'nes Mädchen
Also eins kann ich dir mit Sicherheit sagen, die gesamten Mieten bekommt er nie im Leben zurück.
Das ist doch keine arglistige Täuschung. Der TE wollte den Mietvertrag ja abschließen und ist der auch mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der anteilige qm-Preis gezahlt werden soll. Da wurde er nicht arglistig getäuscht, das ist nämlich genau, was er wollte. Dass dieser qm-Preis dann all die Jahre quasi falsch berechnet wurde steht auf einem anderen Blatt. Was den Vertrag betrifft liegt kein Willensmangel vor. Zudem ist die Täuschung nur dann beachtlich, wenn sie für die Erklärung des Irregeführten kausal war - war sie aber nicht. Denn der TE hätte erst recht um einen geringeren Preis gemietet.
It evokes such pain and significance
What was once, is reduced to remembrance
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Gesperrt
ich würde das auch als arglistige Täuschung interpretieren. Etwas zu verschweigen kann ebenso arglistig sein, nicht nur aktives Handeln.
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Rechtschaff'nes Mädchen
Unter arglistiger Täuschung stelle ich mir etwas anderes vor. Da wird jemand unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen tatsächlicher Umstände dazu bewogen, einen Vertrag abzuschließen, den er bei Kenntnis der wahren Begebenheiten nicht geschlossen hätte. Beispiel: Jemand zeigt die Fotos einer tollen Wohnung und sagt dir, die kannst du um so und so viel mieten. Du denkst dir, gutes Geschäft. In Wahrheit ist die Wohnung eine Bruchbude. Da ist doch ein Unterschied. In meinem Beispiel wurde die Täuschung kausal für den Vertragsabschluss. Im vorliegenden Fall ist das nicht so, weil der Vertrag mit genau dem Inhalt zustande gekommen ist, den der TE auch wollte.
Ich setze jetzt voraus, dass der Kollege vom TE der Mieter der Wohnung ist und an seine WG-Kollegen sozusagen einen Teil der Wohnung untervermietet.
Die Parameter, nach denen sich die Miete berechnet, sind ja klar. Es geht um den Anteil nach qm vom aktuellen Gesamtmietzins der Wohnung. Somit sind Leistung und Gegenleistung hinreichend spezifiziert, weil der zu zahlende Mietzins objektiv bestimmbar und ausrechenbar ist. Wenn ich dann als Vertragspartner darauf vertraue bzw. es als bare Münze nehme, was der andere mir angibt und ausrechnet, ist das wohl leider Gottes irgendwo mein Kaffee.
Was übrig bleibt ist die Tatsache, dass jemand monatlich mehr Miete gezahlt hat, als er zahlen hätte müssen. Das ist bereicherungsrechtlich die Zahlung einer Nichtschuld. Die Frage ist dann aus meiner Sicht nur, wie lange die Verjährungsfrist für diese zu Unrecht gezahlten Mietzinse ist. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt ja 30 Jahre. Jetzt hat der OGH bei uns eben entschieden, dass...
Zitat von OGH 8 Ob 12/13t
Nach dieser Bestimmung verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen und zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen wiederkehrende Leistungen zu verstehen. Auf eine gleichbleibende Höhe kommt es nicht an (...). Die Anwendung dieser Bestimmung auf entsprechende Rückforderungsansprüche wird vor allem auf eine Rechtsanalogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG gestützt. Diese Rechtsprechung zur dreijährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen ist ungeachtet teilweiser Kritik in der Lehre (...) als gefestigt anzusehen.
Aber, es kann natürlich auch sein das ich komplett auf dem falschen Dampfer bin, gebe ich schon zu. So hätte ich das bei einer Klausur halt gelöst.
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Sportstudent/in
Zitat von *Schneewittchen*
Also eins kann ich dir mit Sicherheit sagen, die gesamten Mieten bekommt er nie im Leben zurück.
Das ist doch keine arglistige Täuschung.Der TE wollte den Mietvertrag ja abschließen und ist der auch mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der anteilige qm-Preis gezahlt werden soll. Da wurde er nicht arglistig getäuscht, das ist nämlich genau, was er wollte. Dass dieser qm-Preis dann all die Jahre quasi falsch berechnet wurde steht auf einem anderen Blatt. Was den Vertrag betrifft liegt kein Willensmangel vor. Zudem ist die Täuschung nur dann beachtlich, wenn sie für die Erklärung des Irregeführten kausal war - war sie aber nicht. Denn der TE hätte erst recht um einen geringeren Preis gemietet.
Seh ich anders. Der TE hätte den Vertrag, zumindest würde ich so argumentieren, nie unter den Umständen das er 50 €
für einen dritten blecht angetreten. Dieser Vertragsinhalt war dem TE nicht bekannt, sehr wohl dem Vermieter. Durch diese arglistige Täuschung ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen.
Hat der Vermieter denn keine falschen Tatsachen vorgespielt? Gerechte Verteilung der Mietkosten? Kein Mensch zahlt freiwillig für einen Dritten eine monatliche Miete mit.
Die komplette Miete wird der TE sicherlich nicht zurückbekommen. Aber die 1800 € garantiert.
Geändert von Engelbert1 (09.12.2013 um 22:27 Uhr)
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--RaWWalter--
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Rechtschaff'nes Mädchen
Es kommt beim Auslegen von Verträgen aber nicht nur auf den "tatsächlichen Willen" der Parteien, sonderen auch (und eigentlich insbesondere) auf den objektiven Erklärungswert an. Hier wird derjenige geschützt, der darauf vertrauen darf, was der andere erklärt. Geheime Vorbehalte sind ja für mich als Erklärungsempfänger nicht erkennbar. Sonst wäre doch kein Rechtsverkehr möglich. Da würde ich immer bei für mich ungünstigen Verträgen im Nachhinein behaupten, ich hätte das alles gar nicht so gewollt wie ich es ursprünglich erklärt habe.
Der Vermieter erklärt, er vermietet das Zimmer um die anteilige qm-Miete. So darf das der Erklärungsempfänger dann auch verstehen. Somit kommt der Vetrag mit genau diesem Inhalt zu stande. Die 50€ für den Dritten sind NIEMALS Vertragsinhalt geworden, das ist ja meiner Meinung nach der Schmäh an der Sache.
Im Allgemeinen, so hab ich das zumindest gelernt, ist der Gesetzgeber auch bestrebt, Verträge, die ja der Privatautonomie unterliegen, nach Möglichkeit bestehen zu lassen und nicht rückwirkend zu vernichten. Das die Lösung natürlich scheizze für den Mieter und irgendwo unbefriedigend ist, kann ich nachvollziehen. Andererseits hatte derjenige drei Jahre Zeit, die Angemessenheit der Miete zu überprüfen, das darf man auch nicht vergessen.
Geändert von *Schneewittchen* (09.12.2013 um 22:41 Uhr)
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Es kommt bei dem Auslegen von Verträgen, insbesondere der Willenserklärung darauf an, das objektiver und subjektiver Tatbestand übereinstimmen. Bei einem Auseinanderfallen besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtung.
Das Problem ist, wir beide wissen nicht was der Vermieter und der TE vereinbart haben. Ich verstehe es so das die Grundlage für den Vertrag die gerechte Verrechnung nach qm war. Das der TE aber 50 € für den Dritten zahlt ist nur dem Vermieter bewusst. Dieser hat das VORSÄTZLICH verschwiegen. Ein geheimer Vorbehalt gem. 116 § BGB gilt aber nur für den Erklärenden, in diesem Fall der Vermieter. Zu diesen gewollt fehlerhaften WE zählte § 116,117 und 118 BGB. Und auch hier gilt für Scheingeschäfte (117): Zum Schein abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind unwirksam. (118) Scherzgeschäfte: Erklärender denkt bei Abgabe seiner WE, das der andere sie nur als Scherz verstehen kann. Im Zweifel ist das Geschäft unwirksam.
Ja sicherlich gilt der Grundsatz "Pacta sunt servanda".
Am Samstag werde ich mal nachfragen.
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Rechtschaff'nes Mädchen
Ich hab es so verstanden, dass der Vermieter sagt: "Ich vermiete dir das Zimmer zum anteiligen qm-Preis!" (mit dem Hintergedanken dann mehr zu verrechnen) und der Mieter sagt: "Ja, passt."
Bei der Auslegung käme es nur darauf an, was der Vermieter so erklärt hat, dass man darauf vertrauen darf. Steht ja bei euch auch in § 116 dass der geheime Vorbehalt des Vermieters, er will eigentlich um 50€ mehr haben als er erklärt, unbeachtlich ist.
Schon irgendwo ein interessanter Fall. Würde mich auch interessieren, ob man da nicht schadenersatzrechtlich irgendwas machen kann. Dann wäre die Verjährung ja erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dass der Vertrag überhaupt vernichtet wird halte ich aber ehrlich gesagt für unwahrscheinlich.
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So ich hab heute meinen Prof. gefragt (Richter am Landgericht in MS)
Meinte das wäre nen 0815 Fall absolut keine Besonderheit. Hat sofort § 426 gesagt:
§ 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
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