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  1. #11
    75-kg-Experte/in Avatar von B-X
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    Zitat Zitat von Baumbart
    Ein allgemeiner Tip bei sowas:

    Alle wichtigen Willenserklärungen wie Kündigung u.ä. immer per Einschreiben mit Rückschein schicken. Wenn man einiger Maßen sicher gehen will, ist es wichtig, diese nicht selbst zu schicken, sondern jemand anderen darum zu bitten. Auf der Rückseite des Schreibens läßt man denjenigen per Unterschrift bestätigen, an dem und dem Tag eine Kopie des umseitigen Schreibens an die Person/ Adresse xyz per Einschreiben geschickt zu haben. Das kann notfalls auch ruhig ein volljähriges Familienmitglied sein, denn vor Gericht wird nicht per se davon ausgegangen, daß Familienmitglieder grundsätzlich für einander Lügen.

    Ist ein wenig umständlich, aber ich mache es nur noch so, bei wichtigen Sachen.
    Tut mir leid, aber das ist leider unfug. Sowohl der Zeuge, der das schreiben verschickt, als auch die sache mit der unterschrift auf dem Umschlag sind rechtlich nicht standhaft.

    Der empfänger kann problemlos vor Gericht bestreiten, das Shreibenrhalten zu haben. Kann dann einfach behaupte es wäre ne Werbung drin gewesen oder einfah leerer Umschlag.

    Einzig 100% sicherlösung ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Der beglaubigt nämlich auch den Inhalt des Schreibens. Kostet mit etwas um die 7 Euro auch nicht die Welt.

  2. #12
    75-kg-Experte/in
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    @bx

    die sache mit dem einpacken und abschicken unter zeugen ist schon gerichtlich anerkannt, sonst würden firmen bei wichtigen kündigungen nicht 2 mitarbeiter vorbeischicken die dir die kündigung notfalls durch ein offenes fenster schmeissen ( es geht somit in deinen befugnisbereich über und ist mit 2 personen bestätigt-> das ist gerichtsfest)

  3. #13
    Sportbild Leser/in Avatar von Baumbart
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    Folgender Text ist keine Rechtsberatung sondern gibt lediglich meine Meinung wieder. Ich bin kein Anwalt. Und selbst die können sich irren. Es gilt der Spruch: Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

    Zitat Zitat von B-X
    Tut mir leid, aber das ist leider unfug. Sowohl der Zeuge, der das schreiben verschickt, als auch die sache mit der unterschrift auf dem Umschlag sind rechtlich nicht standhaft.
    Zunächst einmal schrieb ich "wer einiger Maßen sicher gehen will" und nicht, es sei absolut sicher. Und selbstverständlich ist ein Zeuge vor Gericht statthaft. Die Unterschrift kommt auch nicht auf den Umschlag, sondern auf eine Kopie des zuzustellenden Schreibens. Sie soll bestätigen, daß der Zeuge genau dieses Schreiben (bzw. eine Kopie) eigenhändig in den Umschlag gepackt hat und zur Zustellung per Übergabeeinschreiben bei der Post gebracht hat.

    Dann kann der Empfänger eben nicht mehr behaupten, er hätte eine leere Seite erhalten. Und da er nichts von dem Zeugen weiß, steht er dann vor Gericht - sollte es wirklich dazu kommen - ziemlich dumm da, wenn er beim Lügen ertappt wird.

    Zitat Zitat von B-X
    Der empfänger kann problemlos vor Gericht bestreiten, das Shreibenrhalten zu haben. Kann dann einfach behaupte es wäre ne Werbung drin gewesen oder einfah leerer Umschlag.
    Eben nicht. Dafür hat man ja den Zeugen.

    Zitat Zitat von B-X
    Einzig 100% sicherlösung ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Der beglaubigt nämlich auch den Inhalt des Schreibens. Kostet mit etwas um die 7 Euro auch nicht die Welt.
    Das stimmt. Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte und alle Eventualitäten oder Fehler ausschließen will, sollte man den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen.

    Wer es nochmals ausführlich nachlesen möchte, wird hier fündig:
    http://www.123recht.net/article.asp?a=16428

    Was eine Zustellung per Gerichtsvollzieher kostet, steht hier:
    http://www.pfaendung.com/GvKostG.html (bis zum "Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz" runterscrollen.

    Nicht vergessen die Dokumentenpauschale für die Beglaubigung des Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde, hinzuzurechnen.

    Alles in allem ist das gar nicht mal so teuer, nur ein bischen umständlich.

  4. #14
    Sportbild Leser/in Avatar von Baumbart
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    Zitat Zitat von Dream
    Vielleicht ist ja Baumbart bei der Suche nach aktueller Rechtssprechung erfolgreicher. Ich finde leider nichts handfestes.

    Gruß
    michel
    Ne, war auch nicht erfolgreicher. Da hab ich auch absolut keine Ahnung von und halte mich daher mal an die Devise: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ****** halten...

  5. #15
    75-kg-Experte/in Avatar von B-X
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    Ich bin mir zu 100% sicher, dass in Baumbarts Posting ursprünglich stand, "unterschrift auf den Umschlag". Hinterher die Postings zu editieren und dann den schlaumaier machen... darübe hinaus:

    Auf der Rückseite des Schreiben an den empfänge jemanden als Zeugen unterschreiben zu lassen, hilft gar nichts. der kopiert dann einfach die vorderseite, sagt er hat das orginal verloren, ende. Beweispflichtig ist der Kläger. Der Beklagte muss vor gericht gar nichts machen außer bestreiten.

    Deshalb macht de Gerichtsvollzieher seinen Stempel immer vorne drauf und beglaubigt, dass beide Schreiben ( das an der Empfänger und die Kopie für den Absender ) identisch sind.

    Der Zeuge ist darüber hinaus der schlechtestmögliche Beweis, den man vor gericht erbringen. Vor allem, wenn einer Firma weismachen möchte, dass sie die kosten für 2 Mitarbeiter trägt, in der Zeit wo sie ein schreiben zustellen, während Zustellung per GV unter 10 Euro kostet.

    Ihr hattet es vor gericht noch nich mit richtig dreisten Anwälten resppektive deren Mandanten zu tun. Da sollte man schon auf möglichst wasserdichtest prozedere achten, wenn man schon jemanden tipps gibt..

    Zumal mir persönlich die zustellung per GV wesentlich lieber ist, als per Einschreiben, da muss ich nämlich nicht zur Post und anstehen.

  6. #16
    75-kg-Experte/in
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    Zitat Zitat von B-X
    Der Zeuge ist darüber hinaus der schlechtestmögliche Beweis, den man vor gericht erbringen. Vor allem, wenn einer Firma weismachen möchte, dass sie die kosten für 2 Mitarbeiter trägt, .
    du kannst mir glauben wenn es nötig ist die frist zu wahren, bspw bis zum 31.3. also quartelsende kommen sogar 2 mitarbeiter nachts um 23,59uhr bei dir vorbei und schmeissen den brief ein! er gilt dann als am 31ten zugestellt und die 2 mitarbeiter beglaubigen das vor gericht.


    der greichtsvollzieher wart dir sicher keine fristen für 10euro

  7. #17
    75-kg-Experte/in Avatar von B-X
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    Zitat Zitat von rebizzel
    du kannst mir glauben wenn es nötig ist die frist zu wahren, bspw bis zum 31.3. also quartelsende kommen sogar 2 mitarbeiter nachts um 23,59uhr bei dir vorbei und schmeissen den brief ein! er gilt dann als am 31ten zugestellt und die 2 mitarbeiter beglaubigen das vor gericht.


    der greichtsvollzieher wart dir sicher keine fristen für 10euro
    das stimmt leider nicht; es gibt zur Zustellung feste Zeiten, die gerichtlich anerkannt sind, bis um wieviel uhr ein schreiben als zugangen gilt und ab wann es dann erst als am nächsten Tag zugestellt gilt.

    Ich wüsst auch ehrlich gerne mal, welche Firma diese Methoden die du da anführst praktiziert? Klingt mächtig stark nach Russisch Inkasso

    Btw. wenn ich was pe GV heute verschicke, ist es übermorgen beim empfänger, also da geht schon recht flott.

  8. #18
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    mit 23.59 bekommste vor gericht ein deutliches problem.


    das andere stimmt nicht so ganz,da wir vorm zivilgericht zwar den beibringungsgrundsatz haben,dieser jedoch auch in form des zeugenbeweises möglich ist.

  9. #19
    Sportbild Leser/in Avatar von Baumbart
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    Zitat Zitat von B-X
    Ich bin mir zu 100% sicher, dass in Baumbarts Posting ursprünglich stand, "unterschrift auf den Umschlag". Hinterher die Postings zu editieren und dann den schlaumaier machen... darübe hinaus:
    Das stand zu 100% nicht da. Beweis: wenn man Postings editiert, steht das immer unten, wo normalerweise die Signatur erscheint. Siehe auch Deine letzten beiden Postings. Da ich nichts editiert habe, steht da auch nix...

    Häng Dich lieber mal mit solchen unverschämten Märchengeschichten nicht allzuweit aus dem Fenster. Sowas macht Dich nicht gerade glaubwürdiger...

    Zitat Zitat von B-X
    Auf der Rückseite des Schreiben an den empfänge jemanden als Zeugen unterschreiben zu lassen, hilft gar nichts. der kopiert dann einfach die vorderseite, sagt er hat das orginal verloren, ende. Beweispflichtig ist der Kläger. Der Beklagte muss vor gericht gar nichts machen außer bestreiten.
    Warum fällt es Dir eigentlich so schwer einen einfachen Satz zu lesen und auch noch zu verstehen? Schau mal:

    Zitat Zitat von Baumbart
    Die Unterschrift kommt auch nicht auf den Umschlag, sondern auf eine Kopie des zuzustellenden Schreibens.
    Da steht doch eindeutig "auf eine Kopie des zuzustellenden Schreibens"! Natürlich kommt die Unterschrift nicht auf das Schreiben, das man zustellt, denn auf diese Weise gibt man ja seinen Beleg aus der Hand.

    Zitat Zitat von Baumbart
    Der Zeuge ist darüber hinaus der schlechtestmögliche Beweis, den man vor gericht erbringen. Vor allem, wenn einer Firma weismachen möchte, dass sie die kosten für 2 Mitarbeiter trägt, in der Zeit wo sie ein schreiben zustellen, während Zustellung per GV unter 10 Euro kostet.
    Nonsense. Ich hab weiter oben im Thread extra den Text von Rechtsanwalt Jorma Hein verlinkt. Da steht wörtlich:

    Zitat Zitat von Jorma Hein
    Die Zustellung durch Boten erscheint durchaus als sichere Möglichkeit, den Zugang einer Willenserklärung zu beweisen. Gleichwohl können auch hier erhebliche Beweisprobleme entstehen. [...] Diesen Unwägbarkeiten kann der Absender zumindest insoweit entgegenwirken, als dass er von dem zuzustellenden Schriftstück eine Kopie anfertigt und den Boten diese Kopie mit dem Vermerk "zugestellt am …“ unterschreiben lässt. Dann kann diese Kopie als privatschriftliche Urkunde in den Prozess eingeführt werden (vgl. §§ 416, 440 ZPO). Quelle: auf http://www.123recht.net/article.asp?a=16428]
    Ich bitte aber zu beachten, daß die von mir beschriebene Methode per Einschreiben mit Rückschein nicht im eigentlichen Sinn einer Zustellung per Boten entspricht, da der Bote nicht direkt zustellt. Dennoch läßt sich der Zugang mittels Rückschein und der Inhalt des Schreibens durch den Zeugen beweisen. Dazu schreibt Rechtsanwalt Hein:

    Zitat Zitat von Jorma Hein
    Bestreitet der Empfänger daher in einem Prozess, dass in der Rückscheinsendung eine bestimmte Willenserklärung des Absenders enthalten war oder wendet gar ein, in dem Schreiben habe sich ein leeres Blatt Papier befunden, so wird der Absender nunmehr beweisen müssen, dass sich in dem Rückscheinschreiben tatsächlich der von ihm behauptete Inhalt befunden hat. Dieser Nachweis kann nur gelingen, wenn der Absender einen Zeugen benennt, der zunächst Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks genommen hat, dann beim Eintüten des Schriftstücks dabei war (oder dieses selbst eingetütet hat) und die Sendung im Anschluss persönlich zur Post gebracht hat. Andererseits wird man dem Empfänger, der sich auf ein leeres Blatt Papier in der Sendung beruft, prozessual aufgeben müssen, diese Behauptung substantiiert vorzutragen und das Blatt als Beweisstück vorzulegen.Quelle: auf http://www.123recht.net/article.asp?a=16428]
    Man beachte insbesondere den letzten Satz. Ich hoffe, damit ist vorläufig alles in Bezug auf die wirksame Zustellung von Willenserklärungen geklärt.

    Zitat Zitat von B-X
    Ihr hattet es vor gericht noch nich mit richtig dreisten Anwälten resppektive deren Mandanten zu tun. Da sollte man schon auf möglichst wasserdichtest prozedere achten, wenn man schon jemanden tipps gibt..
    Du hast wohl zuviel Richterin Barbara Salesch und andere Gerichtsshows im Fernsehen gesehen. Da wird immer stark übertrieben. In der Regel kriegen dreiste Anwälte bzw. erst recht dreiste Mandanten schnell eins vom Richter auf den Deckel.



    ACHTUNG: Ich bin kein Rechtsanwalt. Der obige Beitrag gibt bis auf die von Jorma Hein zitierten Textausschnitte nur meine Laien-Meinung wieder. Die zitierten Textstellen allerdings stammen von Jorma Hein, Rechtsanwalt und Mediator, Gisselberger Str. 31, 35037 Marburg. Damit keine Mißverständnisse aufkommen, lest bitte nochmal den vollständigen Text, wenn Euch die Thematik betrifft. Wenn ihr Rechtssicherheit wollt, wendet Euch z.B. an ihn oder einen anderen Anwalt Eures Vertrauens.

  10. #20
    Sportbild Leser/in Avatar von Baumbart
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    Zitat Zitat von B-X
    Ich wüsst auch ehrlich gerne mal, welche Firma diese Methoden die du da anführst praktiziert? Klingt mächtig stark nach Russisch Inkasso
    Dazu hab ich was gefunden. Link: http://www.vnr.de/vnr/pressemeldungen/presse_13577.html

    Bis 16 Uhr geht, laut dieser Gerichtsentscheidung. Und sogar per Bote. Und nein, es ist höchst wahrscheinlich nicht Russisch Inkasso.

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