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Thema: Card-Sharing

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    N3ckBr34k4
    Gast
    Ich versteh nicht ganz den Sinn des Threads. Soll hier diskutiert werden ob diese Punkte umsetzbar sind oder wie?
    Wenn die Studioketten einen Zentralrechner haben auf den die anderen Filialen dauernd zugreifen, und das Programm aus mehr als nur ein paar zeilen besteht das abfragt ob die Karte gültig ist oder nicht, dann ist das nicht so schwer umzusetzen.

  2. #2
    75-kg-Experte/in
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    253
    Ja, ganz recht. Der Thread soll hinterfragen ob das möglich ist.

    Aber wie Du schon sagst, es bleibt Spekulation. Aber bei so vielen tausend BBSzene Mitgliedern sind bestimmt eine Hand voll dabei, die das wissen.

  3. #3
    Sportbild Leser/in Avatar von Stefan-Fettnei
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    55
    1. checkt eine karte ein, würde beim zweiten checkin die karte wieder ausgecheckt!
    2. ist ein bild im pc hinterlegt!
    3. der zentralrechner wird alle 3 minuten abgedatet!

  4. #4
    Sportbild Leser/in
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    67
    Also bei uns in Witten gibt es ein Fitnesstudio (BeFit) dort konnte ich mich damals mit meiner Sparkassencard einloggen (es wurde irgend eine ältere Dame eingeloggt).
    Mit meiner DHL-Goldcard konnte ich zufälligerweise wieder ein Mitglied einloggen, diesmal irgend einen Mann....usw....

    Also ist schon schon ein fragwürdiges System...Wobei ich denke, dass die Systeme bei größeren Ketten nicht so leicht zu durchgehen sind....jedoch trotzdem möglich...

  5. #5
    75-kg-Experte/in
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    253
    @Stefan:

    Von welcher Studiokette ist bei Dir die Rede?

  6. #6
    Discopumper/in
    Registriert seit
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    173
    ich bin zwar kein Rechtsanwalt aber meiner Meinung nach würde der mißbrauch der Karte als Betrug gelten.

    Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus, währe interessant wie hoch die Bestrafung dafür ist.

  7. #7
    Discopumper/in
    Registriert seit
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    174
    es ist auf jedenfall mal Leistungserschleich.
    Desweiteren gehen in den meisten Ketten mit dem Check in System sporadisch Mitarbeiter durch die die Leute auf die Mitgleidskarte ansprechen und wenn dann ein anderes gesicht drauf ist oder dejenige keine Karte hat weil er mit einem Freund durchgegangen ist, hat er ein Problem.

  8. #8
    Neuer Benutzer
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    7
    Zitat Zitat von IronTom
    ich bin zwar kein Rechtsanwalt aber meiner Meinung nach würde der mißbrauch der Karte als Betrug gelten.

    Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus, währe interessant wie hoch die Bestrafung dafür ist.
    Betrug würde wahrscheinlich nicht passen, trotzdem die Strafen für Betrug:
    §263 StGB Betrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.
    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    .....

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    .....

    Denke, dass aber §265a StGB Erschleichen von Leistungen eher passt:

    1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die §§ 247 und 248a (auch StGB) gelten entsprechend.

    ************************************************** *****************
    Habe einen Teil zwischen den Gesetzestexten ausgelassen, kann man aber im Netz unter Eingabe des vollen § ganz nachlesen..... .

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