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Thema: Card-Sharing

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Discopumper/in
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    ich bin zwar kein Rechtsanwalt aber meiner Meinung nach würde der mißbrauch der Karte als Betrug gelten.

    Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus, währe interessant wie hoch die Bestrafung dafür ist.

  2. #2
    Discopumper/in
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    es ist auf jedenfall mal Leistungserschleich.
    Desweiteren gehen in den meisten Ketten mit dem Check in System sporadisch Mitarbeiter durch die die Leute auf die Mitgleidskarte ansprechen und wenn dann ein anderes gesicht drauf ist oder dejenige keine Karte hat weil er mit einem Freund durchgegangen ist, hat er ein Problem.

  3. #3
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    @irontom: Würde ich nicht so sehen. Mitglied A kann sich doch herausreden, von wegen Nichtmitglied B habe ohne dessen Einständnis Karte benutzt, weil von Mitglied A verloren.

    Beim mehrfachen duplizieren von Karten ist die Betrugsabsicht erkennbar, das stimmt.

    Die Frage ist aber erstmal ob das technisch möglich ist?

    @franz: Was heist Problem? Das Schlimmste was passieren kann, ist doch, dass Mitglied A gekündigt wird, weil es gegen die AGBs verstoßen hat.

  4. #4
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    Also:
    1. Zeitgleiches Trainieren würde im Normalfall nicht funktionieren, da nach jedem einloggen in der Regel die Karte erstmal für eine gewisse Zeitspanne gesperrt ist.

    2. Das Gesicht ist normalerweise auf einem Monitor am Tresen zu sehen, so dass das möglicherweise auffliegen könnte.

    3. Das Nichtmitglied macht sich strafbar wegen Hausfriedensbruch uns Leistungserschleichung, derjenige, der die Karte überlässt wegen Beihilfe.

  5. #5
    Neuer Benutzer
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    Zitat Zitat von IronTom
    ich bin zwar kein Rechtsanwalt aber meiner Meinung nach würde der mißbrauch der Karte als Betrug gelten.

    Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus, währe interessant wie hoch die Bestrafung dafür ist.
    Betrug würde wahrscheinlich nicht passen, trotzdem die Strafen für Betrug:
    §263 StGB Betrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.
    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    .....

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    .....

    Denke, dass aber §265a StGB Erschleichen von Leistungen eher passt:

    1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die §§ 247 und 248a (auch StGB) gelten entsprechend.

    ************************************************** *****************
    Habe einen Teil zwischen den Gesetzestexten ausgelassen, kann man aber im Netz unter Eingabe des vollen § ganz nachlesen..... .

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