Zitat Zitat von Frame77
Hätte mich auch gewundert, wenn du als Fachanwalt für Wehrdienstverweigerungsrecht das nicht hinbekommen hättest.
Warst du mal ein Mandant von mir oder woher weißt du was mein Spezialgebiet ist?
Nach §46 Abs.2 S.4 WPflG ist es jedem Wehrpflichtigen gestattet den Wehrdienst zu verweigern, sofern er persönliche Bedenken gegenüber dem Wehrdienst vorbringen kann. Da ich bekennender Katholik bin, konnte ich den Wehrdienst nicht mit meinem Gewissen vereinbaren und durfte meine Arbeit in einem Behindertenheim antreten.