Nein das ist nicht zulässiger Umkehrschluss.

Es ist ein Grundsatzurteil des BGH, dass Artikel 2 des Grundgesetztes auch das Recht auf Krankheit einschließt. Weiterhin gilt natürlich das PsychKG, indem eine Zwangseinweisung, was keine Zwangsbehandlung ist, fällig wird bei massivster Selbst- und Fremdgefärdung.
Bei dem Fall ging es um einen chronischen Psychotiker, der sich bis zum BGH hoch gegen eine drohende Zwangsbehandlung gewehrt hatte.

Das heißt jeder darf krank sein und muss sich nicht behandeln lassen, egal ob er Krebs, Diabetes, eine Psychose, Essstörung oder Drogensucht hat.

Das bedeutet nicht, dass Drogen und Stoff damit legalisiert sind. Weder faktisch noch implizit. Denn zwischen der Krankheit/Sucht an sich und der Legalität oder Illegalität des Suchtstoffes ist zu unterschieden.