Nein. Vgl. § 6b BDSG.
Zulässigigkeitsgründe sind
1. die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. die Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
Es sind meiner Meinung nach hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen würden.
Selbst wenn, sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Die unangekündigte heimliche Überwachung ist grds. rechtswidrig.
Schadensersatz siehe § 7 BDSG.
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