Rechtlich sieht es bei diesem und ähnlichen Problemen folgendermaßen auser Studiobesitzer(oder dessen Erfüllungsgehilfe) haftet grundsätzlich für Geräte,die nicht ordnungsgemäß funktionieren.Diese Haftung kann auch schon gar nicht durch AGBs ausgeschlossen werden,wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt(bei Kenntnis des Studiobesitzers oder dessen Erfüllungsgehilfen liegt immer Vorsatz vor).Als rechtliche Konsequenz können Schadensersatzansprüche und bei erheblichen Mängeln auch ein Rücktrittsrecht resultieren(müssen aber evident sein).
MfG
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