wie gesagt, es ist keine klare regelung nach lex g oder lex s zu finden. die frage ist hier, welcher aufwand betrieben werden soll, um eine einzelfallentscheidung zu erzwingen.
hier würde ich z.b. eine ableitung aus § 2 (1) 8 anstreben, ivm mit dem uwg. bzgl benachteiligung. (wobei hier klar die last beim uwg liegt)
das hier der § 1 in sinne der tbm nicht greift ist mir schon klar tinti.
ich kann mich nur noch einmal wiederholen, maßgeblich für einen entscheid wäre der genaue wortlaut der konversation, die geführt wurde. auch zu berücksichtigen wäre z.b. der genaue ablauf der vorangegangenen analyse, des gleichen produkts.
ein vertrag bedingt zwei übereinstimmende we, erste stunde... auch das ist mir durchaus bewußt. auch was form etc angeht - genauso wie in bezug auf die page von dem institut wohl von invitatio ad offerendum zu sprechen ist. aber auch hier entscheidet nicht diese seite, sondern der klare wortlaut, soweit er belegt werden kann. (grade in hinsicht, dass er es schon einmal war wäre ein konkludes handeln belegbar)
was mich eher wundert, ist das mc in seinem personalstamm niemanden hat, der tätig wird. ich vermute eher, das insitut verweigert hier nicht personenbezogen, sondern eben produktbezogen (habe es aber auch nicht weiter verfolgt). also wird die beweisführung was das produkt per se angeht wohl von einem mp-gegner zu erbringen sein.
deswegen meinte ich ja auch, es ist ein interessantes konstrukt.
nachtrag: mein bsp mit dem bäcker, war in dem kontext hier auch dämlich gewählt. mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa!![]()









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