Der Vertrag mit einem Fitnesscenter kann aus einem »wichtigem Grund« vorzeitig aufgelöst
werden, wenn das Mitglied einen maßgebenden Teil der Übungen – etwa das
Krafttraining – nicht mehr ausüben kann; volle »Sportunfähigkeit« ist keine Voraussetzung.
(AG Rastatt 1 C 398/01 und 1 C 19/02) Jedoch darf das Mitglied den Vertrag
nicht kündigen, wenn ein Arztattest vorgelegt wird, welches lediglich aussagt, dass
vorübergehend kein Sport getrieben werden darf. Um den Vertrag zu beenden, ist die
Krankheit und deren voraussichtliche Dauer konkret zu benennen. (AG Bad Homburg
2 C 1744/03)
Quelle: Westdeutsche Allgemeine Zeitung 06.04.2004
Lesezeichen