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Ephedrine und polizeiliche Falschinterpretation...
Könnte ich mit diesem Supplement Probleme bei einer eventuellen Verkehrskontrolle (Drogentest) bekommen? (Polizist: "Oh...Sie haben Amphetamine genommen...")
http://www.bodytemple.de/shop/produc...%3Dred%3E.html
Was haltet ihr eigentlich von diesem Hersteller?
Habt ihr mit Ephedrine von anderen Herstellern bessere Erfahrungen gemacht?
Danke für eure Antworten!
Gruß,
jojo1
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Methamphetamin, Efedrin und der Führerschein
Methamphetamin, Efedrin & Co. im Straßenverkehrt erlaubt
Per Zufall, als ich mal wieder im Seminar saß, habe ich letzte Woche nach Urteilen bezüglich Führerschein(-entzug), Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Zusammenhang mit Medikamenten recherchiert. Das Ergebnis war, dass der § 24a StVG i.V.m. Anlage I zu § 24a StVG eine nach Bewertung der Gerichte rechtswidrige Auslegung durch die Ordnungsbehörden nach sich zieht/zog. Aufgrund des Bestimmtheits- und Analogiegebots nach Art. 103 GG wird die Auslegung der Ordnungsbehörden abgelehnt. Demnach stellt nur der Gebrauch der in § 24a StVG Anl. I gelisteten Substanzen eine Ordnungswidrigkeit dar. Darin steht jedoch nur Heroin, Morphin, THC, Kokain, Amphetamin, MDMA und MDE. Zu erwähnen ist, dass es durch Entscheidung des BVG eine Toleranzgrenze beim THC gibt, so wie beim Alkohol.
Ergebnis: Es stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, z.B. mit Methamphetamin, abgewandelten BtM - vor allem Amphetaminderivate, Ephedrin, Cathin, usw. Auto zu fahren.
Es zieht kein Bußgeld, kein Punkt und kein Führerscheinentzug nach sich.
Die gängige Praxis schien anders gewesen zu sein! Grundlage war, dass ein Fahrer gegen den Führerscheinentzug für 1 Monat + Bußgeld geklagt hatte. Er wurde mit hoher Dosis Methamphetamin (Crystal Speed / Ice) im Blut erwischt ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten. Methamphetamin ist ein BtM der Anl. III. Als sich abzeichnete, dass der Fahrer wegen Methamphetamin nicht zu belangen ist, dachten sich die Ordnungsbehörden aus, ihn aufgrund des Metaboliten Amphetamin (welcher in Anl. I des § 24a steht) dranzukriegen.
Selbst das verneinte das Gericht. Da es nicht unterscheidbar ist, ob der Fahrer nun auch Amphetamin (Speed) konsumiert hat, oder das gefundene Amphetamin nur ein Metabolit des Methamphetamin ist, sei er nicht zu belangen. Interessant ist hier, dass Methamphetamin mehrfach stärker wirkt als Amphetamin und diese Gerichtsentscheidung trotzdem keine Handlung durch die Bundesregierung nach sich zog!
Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer Rechtssicherheit bezüglich der nicht erlaubten Substanzen haben müsse. Das alles lässt jedoch eine Strafbarkeit aufgrund von § 316 StGB unberührt. Wenn also eine objektive Fahruntüchtigkeit aufgrund der Substanzen gegeben ist, ist dies eine Straftat, egal ob es sich im Ephedrin oder Aspirin handelt. Punkte, Verwarnungen, Bußgeld oder sonstige Späße der Polizei sind jedoch nicht möglich. Ich habe mir aber überlegt, dass ich das lieber nicht öffentlich poste, da ja einzelne Personen auf die Idee kommen könnten, die Einnahme der Substanzen im Verkehr stelle keine Gefahr dar.
Einige Fragen an den Autor
"Die Fahruntüchtigkeit stellen dann die Pollzeibeamten fest? Also wenn die sagen, man sei fahruntüchtig, ist man fahruntüchtig? Oder muss da, aufgrund der Objektivität ein Bluttest Gewissheit schaffen?" Nein, die (juristische) Fahruntüchtigkeit im Sinne des StGB stellt das Gericht fest! Bei den üblichen Kontrollen wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt - also lediglich die Einnahme verbotener Substanzen, denn die "Fahruntüchtigkeit" ist generell eine Straftat und fällt nicht unter das OWiG. Polizeibeamten sind im Strafverfahren "nur" Zeugen. Die mögliche Fahruntüchtigkeit wird aufgrund des Fahrverhaltens plus einiger Tests seitens der Polizeibeamten schriftlich festgehalten, jedoch nicht rechtlich festgestellt. Der einfachste Test ist z.B. das Laufen entlang einer geraden Linie und Tests zur geteilten Aufmerksamkeit. Diese Tests müssen bestanden werden, um fahrtüchtig zu sein. Eine nüchterne Person ist ohne weiteres in der Lage, diese Tests zu bestehen (es gibt im Internet einige PDFs mit genauem Ablauf).
Wenn ein Polizist einen Verkehrsteilnehmer als fahruntüchtig im strafrechtlichen Sinne bezeichnet, ist das rechtlich nicht weiter relevant, da dies außerhalb seiner Kompetenz liegt.
Dasselbe gilt z.B. auch für Unfallschuld oder Schuld im strafrechtlichen Sinne allgemein. Der Beamte hält lediglich objektive und subjektive Eindrücke fest, die jedoch erheblich in die gerichtliche Bewertung eingehen. Man ist nicht aufgrund von Blutergebnissen fahruntüchtig, sondern aufgrund des Fahrverhaltens und den Tests zur Fahrtüchtigkeit, der "Symptome" sozusagen. Jedoch hat der Gesetzgeber festgelegt, dass einige Substanzen die Fahruntüchtigkeit zwangsläufig herbeiführt. "Ich frage nur, weil ein Bekannter von mir, letzte Woche angehalten wurde, weil er eine Kurve (Landstrasse ohne jeglichen Gegenverkehr) geschnitten hat und ein Zivilwagen ihn daraufhin angehalten hat. Er musste "pusten" und es wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, aber beides war negativ. Trotzdem wurde er mit zur Blutentnahme genommen und da stellte man seine Ephedrin-Einnahme fest und ihn erwartet jetzt ein Strafverfahren ..."
Normalerweise wird nicht auf Ephedrin kontrolliert. Die Blutuntersuchungen sind für die Ordnungsbehörden schweineteuer, deswegen werden fast nur die Standard-BtMs, plus Schlafmittel, plus einige Psychopharmaka kontrolliert (demnächst evtl. noch Blutdrucksenker). Weswegen mir das Problem derzeit nicht einleuchtet. "Daher zählt die Aussage der Polizisten im Zweifelsfall oder ist man bei Ephedrin-"miss"brauch generell fahruntüchtig oder "Nur" in Verbindung mit der Aussage der Polizisten?" Wie gesagt, nicht der Ephedringebrauch macht fahruntüchtig, sondern das tatsächliche Fahrverhalten/Tests. Wenn man aus "jux und dollerei", also ohne Medikamente eine Gefährdung des Straßenverkehrs bedingt, ist dies lediglich nicht der § 316 StGB, der auf jeden Fall einen Substanzmißbrauch bestraft, sondern der § 315c, der auch gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr bestraft, wenn keine Medikamente im Spiel sind.
§ 316 => Fahruntüchtigkeit aufgrund von Substanzen OHNE Gefährdung
§ 315c => Fahruntüchtigkeit MIT Gefährdung sowohl mit als auch ohne Einnahme von Substanzen (Abs. I / II).
Bei einer Verkehrsgefährdung ist es also zunächst nicht erheblich, ob etwas eingenommen wurde. Eine Einnahme wirkt sich dann nur noch verschärfend aus. Während die Einnahme von Substanzen, die fahruntüchtigkeit bedingen, auch ohne tatsächliche Gefährung bestraft werden. Wenn also die Fahruntüchtigkeit gerichtlich festgestellt ist, kann dies zu einer Bestrafung führen (§ 316). Prognosen sind schwierig, aber vermutlich 30-90 Tagessätze. 316 führt auch zum Führerscheinentzug (nicht Fahrverbot!) und Sperre der Neuerteilung auf 6 Monate. 316 führt meistens auch zur MPU bei Neubeantragung des Führerscheins, dies kann verhindert werden, wenn freiwillig an einem verkehrsrechtlichem Seminar teilgenommen wird. Insgesamt kommen also locker 1000 EUR für neue Führerscheinprüfung + Seminar zusammen.
Im Falle des 315c, also Gefährdung, sollte er wenn er einer Rechtsschutzversicherung hat, einen Rechtsanwalt aufsuchen, da 315c natürlich härter bestraft wird und eine längere Sperre auf Neuerteilung nach sich zieht. Normalerweise sind das 20-Minuten-Amtsgericht verhandlungen, ich durfte schonmal bei einem Kollegen dabei sein, der sich diverse Späße in der 30er Zone erlaubt hat und dabei ein bisschen zuviel Sprit getankt hat. => mündliche Verwarnung, Führerscheinentzug, 6 Monate Sperre, Verkehrsseminar. Insgesamt hatte er 8 Monate keinen Führerschein mehr und ca. 1000 EUR kosten für den neuen Führerschein. "Was mir nur sehr schleierhaft vorkommt, dass ihm Ephedrin nachgewiesen wurde und er meinte, dass er daraufhin die Anzeige erhalten hat " Nein, ist ja nicht strafbar. Nichtmal der Besitz ist strafbar (aber eine Mengenfrage wegen Grundstoff-ÜG). "Und NICHT wegen seiner Fahruntüchtigkeit (laut den Beamten). er wird da sicherlich etwas durcheinander gebracht haben.(haben Aussagen von Beamten mehr "Glaubwürdigkeit"?)" Glaube ich auch. Davon kann man ausgehen, es kommt immer drauf an um was es geht. Polizisten sind aber nicht heilig. Wenn eine oder mehrere Personen als Zeugen auftreten, die keinen Grund haben zu lügen und mit einer Lüge sich ja selbst Probleme machen würden [Vereidigung, Falschaussage], ist die Sache offen. Aber dass ist wirklich seltenst und eher etwas für "Richter Alexander Hold". Ein Polizeibeamter hat bei einer gerichtlichen Falschaussage extrem viel Stress am Hals. Höhere Bestrafung, Verlust des Beamtenstatus (Pensionsanspruch!), Suspendierung, möglicherweise Berufsverbote, Eintrag im Führungszeugnis - im Prinzip ist er weg vom Fenster/Arbeitsmarkt.
Aktenzeichen: OLG Jena 1 Ss 318/04
Findet man teilweise indexiert in Google, volltext aber schwer zu bekommen nur in Jura-Datenbanken bzw. der Zeitschrift NStZ - urheberrechtlich geschützt
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Was man als Boxer so alles lernt!
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was Angebot was du da hast ist vieeeeeeeeel zu teuer schau dich mal nach Ephe um (USA) kostet es höchtesn die hälfte.
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Vielen Dank für eure Antworten!!!
Gruß,
jojo1
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