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Naja, quasi fast richtig.
Grundsätzlich ist auch der Besitz von BtM nach § 29 BtMG strafbar. Und Besitzer ist man, wie bereits gesagt, auch dann schon sobald man es in Händen hält, auch zum konsumieren.
Allerdings KANN die Sta von Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (also wie auch ansonsten bei einer ganz normalen Einstellung) und der Täter lediglich in geringen Mengen zum Eigenverbrauch erwirbt, einführt...und auch besitzt.
In der Praxis wird das auch bis zu einer bestimmten Menge generell so gemacht, es sei denn der Täter handelt während einer einschlägigen Bewährungszeit oder ähnliches. Denn anders wäre die Sta noch viel mehr überlastet als sie ohnehin schon ist. Um jeden Pups kann man sich nicht wirklich kümmern.
Von der Verfolgung SOLL abgesehen werden wenn der Täter BtM lediglich zum Eigenverbrauch in einem Drogenkonsumraum in geringer Menge besitzt.
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Von d00d im Forum Medizinisches Forum
Antworten: 2
Letzter Beitrag: 09.01.2008, 23:48
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