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  1. #11
    Sportbild Leser/in
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    71
    Zu Ihrer Information möchten wir Ihnen
    mitteilen, dass genau diese Angelegenheit bereits mehrfach vor den
    Amtsgerichten der Umgebung verhandelt worden ist. Es wurde in diesen Fällen
    stets bestätigt, dass die Laufzeit nicht ab Abschlussdatum sondern ab
    Buchungsbeginn läuft.
    Allein aus der schwammigen Formulierung kann man entnehmen,
    dass es ein solches Urteil nie gegeben hat...

    Aber solange du keinen genauen Scan zur Verfügung stellst (Namen etc unkenntlich machen!!!)
    wird dir hier niemand wirklich helfen können

  2. #12
    Eisenbeißer/in Avatar von schnuggieputzie
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    896
    Die Anhaltspunkte von Grizabella 3 Postings weiter oben sind logisch aufgeführt.
    Du hast jedenfalls mehrere Gründe auf Deinem Standpunkt zu beharren,
    letztlich ist Dir die Zeit der freien Mitgliedschaft als Kulanz geschenkt worden und zwar mit dem eindeutigen Werbezweck Dich als Mitglied gewinnen zu können.

    Insofern ist das jetzige Bestehenwollen auf schwammigen Formulierungen im Vertrag und auf der für Dich längeren Dauer vertraglich sittenwidrig nach § 138 BGB, denn Du konntest davon ausgehen, das die angebotene Kulanzzeit auch wirklich eine solche ist, nämlich ein Werbegeschenk und laut Vertragsbeginn also inklusive.




    Hier ist der Gesetzestext dazu, auf den Du Dich berufen solltest:

    "§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."
    (Zitat aus dem BGB)
    ------------------------------------------------
    "Je weniger man mit der Außenwelt zu tun hat desto freier verfügt man über sich selbst." Youhandeau

  3. #13
    Sportbild Leser/in
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    Hi,

    schonmal vorweg vielen Dank euch allen für die Antworten.
    Ich habe eben noch eine Email an die Vewaltung verfasst und gebeten das Sie mir das Aktenzeichen und das zuständige Amtsgericht mitteilen. Ausserdem habe ich gebeten das die mir einen konkreten Ansprechpartner geben, denn immer nur mit "Verwaltung ..." zu unterschreiben finde ich unpassend (obwohl es ja üblich ist).

    Eine Bekannte von mir meinte allersings das die Recht haben könnten,denn es handelt sich bei dem Vertrag um ein 24 monats ABO....sie sagt das in dem Wort ABO das Wort Abbuchung drin stekcen würde und das es dadurch u.U. rechtsmäßig sein kann. Allerdings findet Sie diese Vergehensweise unfair den Kunden gegenüber. Schliesslich kennt sich nicht jeder so gut aus.

    Was meint ihr dazu?

    mfg michael

  4. #14
    Men`s Health Abonnent Avatar von schweinenacken
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    Zitat Zitat von vivalafiesta
    Eine Bekannte von mir meinte allersings das die Recht haben könnten,denn es handelt sich bei dem Vertrag um ein 24 monats ABO....sie sagt das in dem Wort ABO das Wort Abbuchung drin stekcen würde und das es dadurch u.U. rechtsmäßig sein kann.
    definition: Ein Abonnement (abgekürzt Abo) ist der regelmäßige Bezug einer Leistung, oftmals gegen ein Entgelt.

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