So ich hab heute meinen Prof. gefragt (Richter am Landgericht in MS)
Meinte das wäre nen 0815 Fall absolut keine Besonderheit. Hat sofort § 426 gesagt:
§ 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.







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