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Hi
Die Gerichtsurteile die ich bisher gesehen habe, vielen alle GEGEN die Studiobesitzer aus, d.h. der Hauptbestandteil des Vertrages ist die Nutzung der Geräte und kein Bewirtungsvertrag a la Kneipe.
Die Theke ist ein Angebot und eine Zusatzverdienstmöglichkeit, aber nicht
die Grund für den Vertrag = Training.
Das gilt sowohl für Fitnessstudios als auch für Tennis und Squashanlagen.
zum Nachschlagen hier:
LG Stade
1998-10-29
4 O 35/97
Rechtsbereich/Normen: AGBG
Einstellung in die Datenbank: 1999-01-12
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Getränke im Sportclub
Ein Sportstudio darf seinen Mitgliedern nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbieten, eigene Getränke mitzubringen.
Ein Tenniscenter hatte mit einem solchen Verbot versucht, seinen Umsatz an Erfrischungsgetränken zu steigern. Gegen diese Klausel klagte ein Kunde, der seine eigenen Getränke zum Sport mitbringen wollte. Das Landgericht Stade gab ihm recht und erklärte das Verbot für unwirksam. Es sei für den Kunden unzumutbar, den "erhöhten Flüssigkeitsbedarf beim Sport" nur beim Veranstalter stillen zu können. Dort seien Getränke nämlich in der Regel erheblich teurer als anderswo.
Ferner sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportstudios unwirksam, wenn sie vorsehen, daß der Kunde den Mitgliedsbeitrag weiter zahlen muß, selbst wenn er wegen eines Hausverbots nicht mehr trainieren darf.
Auch eine Regelung, nach der der gesamte Beitrag für die noch ausstehende Mitgliedschaftsdauer auf einmal gezahlt werden muß, sobald der Kunde mit zwei monatlichen Zahlungen im Rückstand ist, ist unzulässig.
Darüber hinaus verboten die Stader Richter auch die Verwendung einer Klausel, nach der jedes Mitglied der Hausordnung unterliege. Das Urteil ist rechtskräftig.
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und auch hier wurde das Urteil erneut bestätigt:
Sportstudio ist keine Bar
Besitzer von Fitnessstudios dürfen ihren Besuchern nicht verbieten, eigene Getränke zu konsumieren. Eine derartige Klausel ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg unwirksam, weil sie eine Benachteiligung der Kunden darstellt. Schließlich sei das Trinken beim Sport unerlässlich (Az.: 7 U 36/03).
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