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 Zitat von ~Abaddon~
Hi, ich kram den Fred mal wieder raus
Bei mir im Fitnessstudio ist das Trinken, laut Hausordnung, von eigenen Getränken in den Trainingsräumen verboten.
Ich wurde heute angesprochen, dass ich es nicht dürfte, ich habe ja die Hausordnung unterschrieben und wenn ich es beim nächsten mal wieder tue, dürfte ich da nicht mehr trainieren.
Wenn ich jetzt beim nächsten mal wieder dahin gehe, mein eigen mitgebrachtes Getränk trinke und rausgeworfen werde, habe ich dann mit irgendwelchen anderen Konsequenzen zu rechnen?
Und wenn die sagen, ich darf nicht mehr trainieren, soll ich dann:
eine Kündigung fordern?
sofort das Pfandgeld für die Chipkarte zurückfordern?
ein Teil des monatlichen Betrages zurückholen lassen?
Danke, schon im Voraus für Antworten
P.s. : ja, ich würde das Fitnesscentre "gerne" verlassen. ( Viel zu teurer Wellnessschuppen )
Dann trinkst Du einfach schön weiter, und lässt Dich rausschmeißen.
Wenn sie dann trotzdem die monatlichen Mitgliedsbeiträge von Dir haben wollen, weist Du freundlich auf § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage - hin und verweist sie gepflegt auf den Rechtsweg, wo sie dann scheitern werden.
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 Zitat von lasstmichdurchbinarzt
Dann trinkst Du einfach schön weiter, und lässt Dich rausschmeißen.
Wenn sie dann trotzdem die monatlichen Mitgliedsbeiträge von Dir haben wollen, weist Du freundlich auf § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage - hin und verweist sie gepflegt auf den Rechtsweg, wo sie dann scheitern werden.
Ich hab mir eher diesen § angeguckt:
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Ist das nicht passender?
Ohne Trinken kann ich mein Ziel im Fitnessstudio nicht erreichen und bin anderen Nutzern, die sich etwas kaufen, benachteiligt oder?
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Sportrevue Leser
 Zitat von lasstmichdurchbinarzt
Dann trinkst Du einfach schön weiter, und lässt Dich rausschmeißen.
Wenn sie dann trotzdem die monatlichen Mitgliedsbeiträge von Dir haben wollen, weist Du freundlich auf § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage - hin und verweist sie gepflegt auf den Rechtsweg, wo sie dann scheitern werden.
also ich würde schon schriftlich kündigen mit dem verweis aufs trinken
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sry aber §313 bgb gilt nur bei dingen die sich nach vertragsschluß geändert haben! die hausordnung wurde wohl bei vertragsschluß unterschrieben.
somit greift der §313 nicht.
und bei §307 bgb sollten auch die §310-307 bgb geprüft werden.
wobei die gerichte das trinken in studios zu genüge entschieden haben ...
aber auch die rechtsprechung ist nur an das gesetz gebunden und nicht an die vorangegangenen urteile(wir haben kein case-law-system), deshalb spricht man auch immer von prozessrisiko ....
aber zum topic zurück (und wenn es den betreibern hier nicht gefallen wird) würde ich bei einem generellen trinkverbot (auch bei nur in umkleide erlaubt) von mitgebrachten getränken meinen betreiber vor den kadi ziehen (prozessrisiko hin oder her)
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 Zitat von men1979
sry aber §313 bgb gilt nur bei dingen die sich nach vertragsschluß geändert haben! die hausordnung wurde wohl bei vertragsschluß unterschrieben.
somit greift der §313 nicht.
Auch wieder war.
und bei §307 bgb sollten auch die §310-307 bgb geprüft werden.
Inhaltskontrolle ist immer hut
wobei die gerichte das trinken in studios zu genüge entschieden haben ...
Urteile hierzu zufällig parat?
aber auch die rechtsprechung ist nur an das gesetz gebunden und nicht an die vorangegangenen urteile(wir haben kein case-law-system), deshalb spricht man auch immer von prozessrisiko ....
Naja, meinst es sicherlich jetzt anders
aber zum topic zurück (und wenn es den betreibern hier nicht gefallen wird) würde ich bei einem generellen trinkverbot (auch bei nur in umkleide erlaubt) von mitgebrachten getränken meinen betreiber vor den kadi ziehen (prozessrisiko hin oder her)
Einstweilige Verfügung benantragen? Stelle mir gerade vor, wie ihm ein Gerichtsvollzieher das Getränk im Studio reicht
So oder so, die Untersagung mag hinsichtlich einer Hausordnung in Ordnung sein, die Kündigung würde auch durchgehen, aber sicherlich nicht die Verpflichtung, dann weiter den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
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Gerichtsurteil:
z. B.: Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 7 U 36/03)#
Zu diesen habe ich gerade kein Aktenzeichen zur Hand(kann Sie aber raussuchen wenn es hierfür Bedarf gibt!)
Zitat:
"Den Entscheidungen des LG Stade und des OLG Brandenburg, soweit sie das generelle Verbot mitgebrachter Getränke in Fitness-Studios betreffen, ist zuzustimmen. Diese Klauseln in AGB benachteiligen den Kunden, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse der Betreiber zu erkennen wäre. Das OLG Brandenburg geht noch auf die Frage der Hygiene ein, stellt aber richtigerweise fest, dass auch die im Studio erworbenen Getränke, deren Verzehr erlaubt ist, versehentlich verschüttet werden können.
Nun ist auf die Frage einzugehen, wie die eingangs erwähnten modifizierten Klauseln oder ein Getränkeverbot in der Hausordnung rechtlich zu würdigen sind. Zieht man das Argument der Hygiene heran, so kann eine Klausel, die den Verzehr von eigenen Getränken nur in der Umkleide erlaubt, zulässig sein, wenn durch andere Maßnahmen Störungen des Geschäftsbetriebs nicht verhindert werden können. Lässt jedoch der gleiche Betreiber im Studio erworbene Getränke auch im Trainingsbereich zu, ist von der gleichen unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen wie beim räumlich uneingeschränkten Verbot eigener Getränke. Auch ist davon auszugehen, dass es den Trainingseffekt nicht unerheblich stört, wenn der Kunde laufend in die Umkleidekabine gehen muss, um etwas zu trinken, was ebenso eine Benachteiligung des Kunden darstellt. Etwas anderes kann für Glasflaschen gelten, wenn bei Zu-Bruch-Gehen der Flaschen Verletzungen zu befürchten sind. Selbst wenn der Betreiber seinen Kunden für einen Festpreis von 2,- € anbietet, bei einem Besuch so viel zu trinken, wie sie wollen,7 ist eine Klausel, die eigene Getränke verbietet, ebenfalls nicht wirksam, wenn nicht solche "Sonderangebote" vertraglich verbindlich sind.
Ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der Hausordnung im Vertrag festgeschrieben, so gelten für die Hausordnung die gleichen Regeln wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen.8 So ist also auch hier ein Verzehrverbot für eigene Getränke unwirksam, wenn die Hausordnung Vertragsbestandteil geworden ist. Bestimmungen in der Hausordnung können dann vom Studio-Betreiber geändert werden, wenn ihm dies im Vertrag vorbehalten worden ist. Ohne einen solchen Vorbehalt darf der Betreiber die Hausordnung nur ändern, wenn die Änderung zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fitness-Studios zwingend erforderlich ist.9 Mit den Argumenten, die von den Gerichten gegen das Verbot eigener Getränke vorgebracht wurden, wird man eine zwingende Erforderlichkeit eines Getränkeverbots in der Hausordnung ebenfalls verneinen können."
Kann auch gerne noch schauen was die obersten Gerichte dazu sagen, kann mich aber nur zu Hause in die BGH datenbank einloggen.
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Wenn Du die Fundstellen mal posten würdest, wäre das nett. Kann auch Zuhause ins Beck-Online gehen.
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 Zitat von lasstmichdurchbinarzt
Wenn Du die Fundstellen mal posten würdest, wäre das nett. Kann auch Zuhause ins Beck-Online gehen. 
Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. 4 O 35/97, veröffentlicht bei jurawelt bzw. in der VuR 1999, 172.
Habe leider kein Beck-Online, aber unter dem Aktenzeichen müsstest du das Urteil finden. Arbeite über einen Hochschulzugang mit Juris und einer Datenbank (der Hochschule) für BGH Urteile.
Es gibt auch ein Aufsatz von Frau Stefanie Kleinmanns in Jurawelten:
http://www.jurawelt.com/aufsaetze/zivr/8263 .
Das Urteil vom OLG Brandenburg steht im Thread ürgendwo weiter vorne....
(Hatte das Aktenzeichen in meinen Unterlagen stehen).
@lasstmichdurchbinarzt: bist du im rechtswissenschaftlichen Bereich tätig oder warum haste Beck-Online?
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Neuer Benutzer
 Zitat von men1979
Gerichtsurteil:
z. B.: Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 7 U 36/03)#
Zu diesen habe ich gerade kein Aktenzeichen zur Hand(kann Sie aber raussuchen wenn es hierfür Bedarf gibt!)
Zitat:
"Den Entscheidungen des LG Stade und des OLG Brandenburg, soweit sie das generelle Verbot mitgebrachter Getränke in Fitness-Studios betreffen, ist zuzustimmen. Diese Klauseln in AGB benachteiligen den Kunden, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse der Betreiber zu erkennen wäre. Das OLG Brandenburg geht noch auf die Frage der Hygiene ein, stellt aber richtigerweise fest, dass auch die im Studio erworbenen Getränke, deren Verzehr erlaubt ist, versehentlich verschüttet werden können.
Nun ist auf die Frage einzugehen, wie die eingangs erwähnten modifizierten Klauseln oder ein Getränkeverbot in der Hausordnung rechtlich zu würdigen sind. Zieht man das Argument der Hygiene heran, so kann eine Klausel, die den Verzehr von eigenen Getränken nur in der Umkleide erlaubt, zulässig sein, wenn durch andere Maßnahmen Störungen des Geschäftsbetriebs nicht verhindert werden können. Lässt jedoch der gleiche Betreiber im Studio erworbene Getränke auch im Trainingsbereich zu, ist von der gleichen unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen wie beim räumlich uneingeschränkten Verbot eigener Getränke. Auch ist davon auszugehen, dass es den Trainingseffekt nicht unerheblich stört, wenn der Kunde laufend in die Umkleidekabine gehen muss, um etwas zu trinken, was ebenso eine Benachteiligung des Kunden darstellt. Etwas anderes kann für Glasflaschen gelten, wenn bei Zu-Bruch-Gehen der Flaschen Verletzungen zu befürchten sind. Selbst wenn der Betreiber seinen Kunden für einen Festpreis von 2,- € anbietet, bei einem Besuch so viel zu trinken, wie sie wollen,7 ist eine Klausel, die eigene Getränke verbietet, ebenfalls nicht wirksam, wenn nicht solche "Sonderangebote" vertraglich verbindlich sind.
Ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der Hausordnung im Vertrag festgeschrieben, so gelten für die Hausordnung die gleichen Regeln wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen.8 So ist also auch hier ein Verzehrverbot für eigene Getränke unwirksam, wenn die Hausordnung Vertragsbestandteil geworden ist. Bestimmungen in der Hausordnung können dann vom Studio-Betreiber geändert werden, wenn ihm dies im Vertrag vorbehalten worden ist. Ohne einen solchen Vorbehalt darf der Betreiber die Hausordnung nur ändern, wenn die Änderung zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fitness-Studios zwingend erforderlich ist.9 Mit den Argumenten, die von den Gerichten gegen das Verbot eigener Getränke vorgebracht wurden, wird man eine zwingende Erforderlichkeit eines Getränkeverbots in der Hausordnung ebenfalls verneinen können."
Kann auch gerne noch schauen was die obersten Gerichte dazu sagen, kann mich aber nur zu Hause in die BGH datenbank einloggen.
muss nochmal nachfragen!darf ich im trainingsbereich nur mein eigenes wasser
trinken,wenn auch getränke die man im studio erworben hat in den trainingsbereich mitgenommen werden dürfen?
ist das jetzt amtlich,ansonsten nur in der umkleide,oder wie?
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