Mit dem Änderungsgesetz
bleibt unverändert die Möglichkeit,
auch für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische
Lebensmittel und angereicherte Lebensmittel,
sich auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs.
3 S. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz LFGB zu berufen. Danach
sind von der Zusatzstoffgleichstellung ausgenommen
solche Stoffe, die natürlicher Herkunft
oder den natürlichen Stoffen chemisch
gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung
überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs-
oder Geschmackswertes oder als Genussmittel
verwendet werden. Sind diese Voraussetzungen
für den konkreten Stoff erfüllt,
scheidet eine Gleichstellung mit den Zusatzstoffen
aus, so dass keine Zulassungspflicht vorliegt.
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