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Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Eisenbeißer/in Avatar von Nitro-Nori
    Registriert seit
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    Ort
    Süd-Westen
    Beiträge
    984
    Mit dem Änderungsgesetz
    bleibt unverändert die Möglichkeit,
    auch für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische
    Lebensmittel und angereicherte Lebensmittel,
    sich auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs.
    3 S. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz LFGB zu berufen. Danach
    sind von der Zusatzstoffgleichstellung ausgenommen
    solche Stoffe, die natürlicher Herkunft
    oder den natürlichen Stoffen chemisch
    gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung
    überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs-
    oder Geschmackswertes oder als Genussmittel
    verwendet werden. Sind diese Voraussetzungen
    für den konkreten Stoff erfüllt,
    scheidet eine Gleichstellung mit den Zusatzstoffen
    aus, so dass keine Zulassungspflicht vorliegt.
    Some call it an obsession. I call it a lifestyle.

  2. #2
    Gesperrt
    Registriert seit
    03.10.2001
    Beiträge
    357
    "Verfassungsänderung" ???

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