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Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Eisenbeißer/in
    Registriert seit
    26.01.2015
    Beiträge
    855
    Hier gilt das Hausrecht. Wenn er das so verlangt, musst du dich beugen, oder mit den Konsequenzen die er dir gegenüber ausspricht rechnen. Ich finde es zwar auch schwachsinn nur leider ist so die Gesetzgebung
    An der Brust erkennt man die Gemetik, am Rücken die Technik und an den Beinen die Einstellung eines Athleten

  2. #2
    Sportbild Leser/in
    Registriert seit
    23.07.2015
    Ort
    Köln
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    65
    Zitat Zitat von Stevey Beitrag anzeigen
    Hier gilt das Hausrecht. Wenn er das so verlangt, musst du dich beugen, oder mit den Konsequenzen die er dir gegenüber ausspricht rechnen. Ich finde es zwar auch schwachsinn nur leider ist so die Gesetzgebung
    Stimmt doch gar nicht! Bitte nicht einfach etwas behaupten!

    Sollten in den AGBs entsprechende Klauseln auftauchen, sind sie nach sämtlicher Rechtsprechung unwirksam, da dem Studiobesucher nicht zuzumuten ist, seinen durch sportliche Betätigung erhöhten Getränkebedarf ausschliesslich durch beim Studiobesitzer gekaufte Getränke zu stillen (vgl. OLG Brandenburg 7 U 36/03).

    Was er verbieten kann ist aus Sicherheitsgründen der Gebrauch von Glasflaschen. Bzw. das Umfüllen von Leitungswasser im Studio in mitgebrachte Flaschen (das Leitungswasser im Studio bezahlt ja er).

    Eine ganz andere Frage ist natürlich, wie sich das weitere Verhältnis zum Studiobetreiber darstellt, wenn Du auf Deinem Recht bestehst....
    ... it´s never too late to transform your body!

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