Stimmt doch gar nicht! Bitte nicht einfach etwas behaupten!
Sollten in den AGBs entsprechende Klauseln auftauchen, sind sie nach sämtlicher Rechtsprechung unwirksam, da dem Studiobesucher nicht zuzumuten ist, seinen durch sportliche Betätigung erhöhten Getränkebedarf ausschliesslich durch beim Studiobesitzer gekaufte Getränke zu stillen (vgl. OLG Brandenburg 7 U 36/03).
Was er verbieten kann ist aus Sicherheitsgründen der Gebrauch von Glasflaschen. Bzw. das Umfüllen von Leitungswasser im Studio in mitgebrachte Flaschen (das Leitungswasser im Studio bezahlt ja er).
Eine ganz andere Frage ist natürlich, wie sich das weitere Verhältnis zum Studiobetreiber darstellt, wenn Du auf Deinem Recht bestehst....








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