Hier ein kurzer Auszug aus einem Schriftstück meines Anwaltes an das Münchner Amtsgericht (Az 232 C 2007/97) aus dem Februar 1997:

"Der Vertrag zwischen Klägerin und Beklagtem vom 24.4.1993 sieht in Ziffer 7 eine automatische Verlängerungsklausel um 12 Monate vor, falls nicht 3 Monate vor Ablauf der Mitgliedsdauer schriftlich die Kündigung erklärt wird.

Diese Verlängerungsklausel ist nach $ 11 Ziffer 12 c, § 9 AGBG unwirksam, da nach der Rechtsprechung bei Fitnessvertägen die Höchstbindungsdauer auf 6 monate zu veranschlagen ist (Palandt AGBG 11 Randziffer 76 und 79, sowie 80 und 81) Danach gilt Nr. 12 c für die erste Kündigung, sowie auch für verlängerte Laufzeiten. (Landgericht Hamburg, NJW RR 88, 317, Landgericht Frankfurt/Main NJW RR 91, 184, Landgericht Darmstadt NJW RR 91, 1016, sowie Landgericht Düsseldorf NJW RR 92, 55)."


Allerdings solltest du alles nochmal nachkontrollieren - für die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Zitate übernehme ich keine Garantie.