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Thema: Studiowechsel

  1. #1
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    Studiowechsel

    Frage: Studio A wird von Studio B aufgekauft..Mitglieder und Inventar wechseln zu Studio B über. Entfernung Studio A zu Studio B ca. 5km.
    Am alten Standort von Studio A macht jetzt Studio C auf. Haben die Mitglieder die zwangsweise von A nach B wechseln mussten und bei B keinen neuen Vetrag unterschrieben haben jetzt die Chance mühelos wieder an ihren urspünglich gewählten Standort ( C ) zu wechseln???

  2. #2
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    wenn du in studio b kein schreiben betr vertragsübernahme unterzeichnet hast, kannst du mit sicherheit ohne probleme in studio c wechseln. stichwort: änderungskündigung

  3. #3
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    Ok, das hört sich ja gut an...so wie ich gehört habe sind dort einige die bei Studio B noch keinen neuen Vetrag gemacht haben, in der Hoffnung das Studio C bald aufmacht..andere haben leider schon bei B neue Veträge gemacht, die sind nun natürlich gebunden. Und Du denkst, dass die, die bei B noch ohne neuen Vetrag rumlaufen jetzt einfach und problemlos zu C wechslen können???

  4. #4
    Neuer Benutzer
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    von......
    am.....

    an.....

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit kündige ich fristlos (möglich 2 wochen nach bekannterweden der Betriebsübername) zum 31.10.2009 meine Mitgliedschaft aufgrund des Betreiberwechsels.

    Gleichzeitig widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung für die
    Bankverbindung (Kontoinhaber: Kontonummer: , BLZ: , vom.....(vertragsdatum) für den (firnessvertrag..)

    Mit freundlichen Grüßen


    Offensichtlich will der Kollege den Vertrag auf den Rechtsnachfolger ausdehnen; dieses ist aber ohne Ihre Zustimmung nicht möglich, da Ihnen sehr das Recht zugestanden werden muss, bei einem Inhaberwechsel zu kündigen.
    So hat das LG Cottbus (Urt. v. 08.07.1998, Az.: 5 O 51/98) sogar entschieden, dass eine entsprechene Klausel (bei Inhaberwechsel bleibt der Vertrag bestehen) eine unangemessene Benachteiligung darstellt, SOFERN dem Mietglied nicht gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag in diesem Fall zu beenden.



    Zu diesem nicht aber zu dem alten (§ 415 Abs. 3 BGB). Gem. § 415 Abs. 1 BGB bedarf die Schuldübernahme durch einen Dritten zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigers. Im vorliegenden Fall ist (zumindest teilweise) das Fitnessstudio der Schulder für die von ihm zu erbringenden Leistungen. Ohne Zustimmung des Gläubigers (hier also des Kunden) ist die Schuldübernahme nicht wirksam. Dabei kann die Zustimmung erst erfolgen, wenn die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt wurde.
    Wurde die Zustimmung nicht erteilt, bleibt der alte Schuldner Vertragspartner des Gläubigers.

  5. #5
    Discopumper/in
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    Zitat Zitat von luftpumper

    Dabei kann die Zustimmung erst erfolgen, wenn die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt wurde.
    Wurde die Zustimmung nicht erteilt, bleibt der alte Schuldner Vertragspartner des Gläubigers.
    Wenn er schon in Studio B trainiert wird eine schriftliche Mitteilung wohl nicht mehr nötig sein.

    Denke es liegt an der 2 Wochen Frist, wenn die schon vorbei ist wirds mit dem fristlosen kündigen wahrscheinlich schwierig. Aber probieren würd ichs schon.

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