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Fitnessstudio (Elixia) kündigen wegen beruflichen Umzug
Hallo,
ich würde gerne meinen Fitnessstudio Vertrag von Mon. auf jährlich ändern.
Da ich aber nicht weiss, ob ich am 01.01.08 noch in dem Ort wohne, wo das Fitnessstudio ist, würde es mich interessieren, ob es bei sowas ein Außerordentliches Kündigungsrecht gibt.
Gruss
Walter
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Da musst du den Vertrag mal lesen.Ausserordentliches Kündigungsrecht räumen dir Studios i.d.R. nur mit ärztlichem Artest ein, manche auch , wenn du so weit wegziehst , dass es dir nicht möglich ist das Studio weiterhin zu besuchen.Jedoch das auch nur im Sonderfall , wenn du spontan umziehen musst(z.B. Versetzung oder weil du vom Arbeitsamt dorthin vermittelt worden bist).Du kannst ja mal fragen , ob du einen Vertrag bis Jahresende machen kannst , ggf gehen sie auf dich ein.Studioketten können es sich leider leisten , so etwas abzulehen , aber fragen kostet nichts.
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 Zitat von Mr.Ol
Da musst du den Vertrag mal lesen.Ausserordentliches Kündigungsrecht räumen dir Studios i.d.R. nur mit ärztlichem Artest ein, manche auch , wenn du so weit wegziehst , dass es dir nicht möglich ist das Studio weiterhin zu besuchen.Jedoch das auch nur im Sonderfall , wenn du spontan umziehen musst(z.B. Versetzung oder weil du vom Arbeitsamt dorthin vermittelt worden bist).Du kannst ja mal fragen , ob du einen Vertrag bis Jahresende machen kannst , ggf gehen sie auf dich ein.Studioketten können es sich leider leisten , so etwas abzulehen , aber fragen kostet nichts.
Hat jemand evtl. Erfahrung, ob es möglich ist, dass ich sowas im Vertrag als Zusatz hinzufügen kann ?
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du hast bei Umzug immer ein Sonderkündigungsrecht
Eine Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde, ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteilige, so die Rechtsprechung. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man vorzeitig kündigen, ebenso auch, wenn das Fitnessstudio umziehen würde (vgl. hierzu: LG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.1994 - 12 O 796/93; LG Dortmund, Urteil v. 08.11.1990 - 8 O 343/90 + Urteile v. 25.10.1990 - 8 O 318/90 + 8 O 223/90).
Eine Klausel, "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" ist unwirksam, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen (mit Umzug) oder auch eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam (BGH, Urteil v. 23.10.1996 - Az.: XII ZR 55/95 = NJW 1997, 193 = MDR 1997, 126; so auch: OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.1994 - 6 U 163/93).
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