
-
Eisenbeißer/in
@Studiobetreiber, Thema "Atteste"
VDF Rechtstipp
Immer öfter stehen Fitnessanlagenbetreiber vor dem Problem, dass Kunden, welche nach kurzer Zeit merken, dass sie eigentlich keine Lust auf das Training haben, versuchen mit Hilfe eines ärztlichen Attestes den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Weder den Kunden, noch den meisten Fitnessanlagenbetreibern ist jedoch bekannt, dass die Rechtsprechung an die vorzeitige Kündigung von laufzeitgebundenen Verträgen sehr hohe Anforderungen stellt. In einer Vielzahl von Entscheidungen haben Amts- und Landgerichte bundesweit entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen immer nur dann in Betracht kommt, wenn das Mitglied dauerhaft überhaupt keine Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen kann (z.B. LG Frankenthal 2 S 450/03, LG Hildesheim 1 S 68/04). Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist daher in jedem Fall, dass zum Nachweis einer solchen schwerwiegenden Erkrankung ein Attest vorgelegt wird, welches eindeutig und nachvollziehbar belegt, dass das Mitglied auf Jahre gesehen, keinerlei Leistungen des Studios mehr in Anspruch nehmen kann. Dazu ist es in aller Regel auch erforderlich, dass das Attest die genaue Diagnose der Erkrankung benennt, da ansonsten eine Überprüfung der dauerhaften Sportunfähigkeit nicht möglich ist (AG Ahaus 17 C 598/03).
Nix mehr mit "Gefälligkeitsattest"! :finger:
Speichert euch am besten diesen Text als Word-Datei. Den könnt ihr dann an den Arzt und das Mitglied schicken.
Gruß
Michel
-
Ich hab dazu einen geilen Text gefunden. Ich empfehle dazu auch gleich das Handbuch für Fitness-Anlagen-Betreiber ISBN 3-00-004033-1, mit Textvorlagen für alle Lebenslagen!
Beispiel eines Antwortschreibens auf ein Rechtsanwaltsschreiben wegen einer krankheitsbedingten Kündigung
Rechtsanwälte
Name: ..............................
Straße: .............................
PLZ/Ort: ...........................
Datum: .........................
Betreff: ...................................
Sehr geehrter Herr .....................,
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir auf die restlichen Beitragszahlungen nicht verzichten werden.
Zunächst halten wir es für fragwürdig, ob es sich bei dem mit uns geschlossenen Mitgliedschaftsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, denn wir stellen Ihrem Mandanten in erster Linie unsere Einrichtungen lediglich zur Verfügung.
Ein wesentlicher Teil der Rechtsprechung geht bei den sogenannten Fitnessverträgen davon aus, dass diese nach Mietvertragsrecht zu beurteilen sind (OLG Karlsruhe vom 09.09.1988 - 10 U 62/88; LG Saarbrücken vom 09.04.1990 - 13 BS 342/89; OLG Düsseldorf vom 15.08.1991 - 6 U 276/90; AG Frankfurt vom 25.03.1993 -32 C 4978/92-84). Andere Gerichte haben Zweifel daran geäußert, dass diese nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind, die Frage aber letztendlich offen gelassen (BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95).
Bei einer Anwendung der mietvertraglichen Vorschriften ist das Kündigungsrecht auf die gesetzlichen Kündigungsgründe beschränkt.
Vorliegend scheiden die Kündigungsgründe wegen einer Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 BGB als auch wegen einer Gesundheitsgefährdung nach § 569 BGB aus. Konsequenterweise darf dann auch kein Kündigungsrecht nach § 626 BGB Anwendung finden, da diese Vorschrift aus dem Dienstvertragsrecht stammt.
Krankheit ist bei einem Mietvertrag kein Kündigungsgrund. § 537 BGB bestimmt, dass die persönliche Verhinderung des Mieters für die Mietzahlung grundsätzlich unerheblich ist. Diese Vorschrift gilt für mietvertragliche Vereinbarungen aller Art und ist nicht auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt (AG Frankfurt vom 25.02.1993 - 32 C 4978/92 - 84; LG Darmstadt vom 01.11.1990 - 6 S 60/90).
Unabhängig davon, um was für eine Erkrankung es sich handelt, wird daher kein Kündigungsgrund bei einem Fitneßvertrag angenommen (LG Freiburg vom 05.08.1980 - 9 S 93/80; LG Darmstadt vom 01.11.1990 - 6 S 60/90).
Vereinzelt wird bei Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften und einer erheblichen Erkrankung - bei einer längeren Laufzeit des Fitnessvertrages - eine Anpassung des Vertrages gefordert. Diese Anpassung soll dann in der Form geschehen, dass die Mitgliedschaft für den Zeitraum der Erkrankung ruht und es nach Wiederherstellung der Sporttauglichkeit weitergeht. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beiträge wieder zu zahlen (AG Frankfurt vom 25.03.1993 - 32 C 4978/92 - 84).
Festzuhalten bleibt, dass Krankheit beim Mietvertrag keinen Kündigungsgrund darstellt.
Selbst wenn man vorliegend Dienstvertragsrecht anwenden würde, rechtfertigt nicht jede Erkrankung einen außerordentlichen Kündigungsgrund.
Richtig ist, dass es im Dienstvertragsrecht die außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB gibt.
Insofern ist hier jedoch auf den konkret vorliegenden Einzelfall der Erkrankung abzustellen. Auf jeden Fall muss eine Dauerhaftigkeit der Erkrankung gegeben sein (vgl. zur Dauerhaftigkeit AG Tettnang vom 06.06.1986 - 3 C 393/86; AG Büdingen Urteil vom 27.01.2003 -2 C 639/02).
In keinem Fall reicht das von Ihrem Mandanten eingereichte Attest aus, um eine dauerhafte Erkrankung nachzuweisen, denn es enthält keinerlei Angaben darüber, seit wann die Erkrankung besteht und wie lange genau eine sportliche Betätigung nicht mehr möglich ist. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung, um ein außerordentliches Kündigungsrecht nachzuweisen. (vgl. hierzu auch AG Ludwigsburg Urteil vom 07.03.2000 - 2 C 302/00; AG Spandau Urteil vom 19.11.2001 - 6 C 484/01; AG Neu-Ulm Urteil vom 15.11.2001 - 4 C 1008/01).
Selbst wenn beim Zugrundelegen der mietrechtlichen Vorschriften keine Kündigungsmöglichkeit Ihres Mandanten besteht, liegt uns nichts daran, die vertragliche Bindung aufrecht zu erhalten, sofern eine dauerhafte Erkrankung vorliegt.
Diese Vorgehensweise folgt aus unserem stets kundenorientierten Verhalten. Wir haben lediglich ein berechtigtes und auch verständliches Interesse daran, tatsächlich vorliegende und dauerhafte Erkrankungen von lediglich kurzfristigen Erkrankungen, die keine Kündigung rechtfertigen, zu trennen.
Die Dauerhaftigkeit der Erkrankung ist uns leider bis heute nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Insofern bitten wir um Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine dauerhafte Erkrankung handelt. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat auch ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Bedarf seine Erkrankung konkret darzulegen und zu beweisen. Nicht anderes kann im vorliegenden vertraglichen Verhältnis gelten.
Die genaue Diagnose interessiert uns hierbei nicht, da diese selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Allerdings muss das Attest Angaben darüber enthalten, seit wann die Erkrankung besteht und wie lange genau eine sportliche Betätigung nicht möglich ist.
Für den Zugang dieses Attestes haben wir uns den
30.04.2005
vorgemerkt. Wir danken für Ihr Verständnis.
Mit freundlichem Gruß
............................................
-Unterschrift-
Ich hasse Betrugsversuche mit Scheinattesten!!!
-
Eisenbeißer/in
In keinem Fall reicht das von Ihrem Mandanten eingereichte Attest aus, um eine dauerhafte Erkrankung nachzuweisen, denn es enthält keinerlei Angaben darüber, seit wann die Erkrankung besteht und wie lange genau eine sportliche Betätigung nicht mehr möglich ist. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung, um ein außerordentliches Kündigungsrecht nachzuweisen. (vgl. hierzu auch AG Ludwigsburg Urteil vom 07.03.2000 - 2 C 302/00; AG Spandau Urteil vom 19.11.2001 - 6 C 484/01; AG Neu-Ulm Urteil vom 15.11.2001 - 4 C 1008/01).
Das ist meine Lieblingstelle.
Nicht falsch verstehen: Wenn jemand ernsthaft krank ist, ist eine Stillegung oder gar eine Auflösung meiner Seite gar kein Thema.
Ich denke da jetzt besonders an unsere Senioren over 60 / over 70.
Wir haben sogar schon Leute stillgelegt, die plötzlich arbeitslos wurden oder anders in finanzielle Not ´geraten sind. Die dürfen dann sogar weiter trainieren und bezahlen dann nach, wenn's wieder geht. Man kann über alles reden, aber Fairness und Ehrlichkeit steht hier an erster Stelle.
Bei Gefälligkeitsattesten werde ich zukünftig dem "Patienten", wie auch dem Arzt rechtlich den A.... aufreißen.
-
Richtig, dass ist auch meine Meihnung! Man kann über alles reden und individuelle absprachen vereinbaren, sogar wenn wirklich jemand keinen Bock mehr hat. Aber verarschen lass ich mich nicht!
-
Recht habt ihr verdammt nochmal!
Hatte vor ein paar tagen auch so einen fall.Ein Typ kam herein und sagte "doktor hat geschrieben ..weiß nicht was!"
Der artzt hatte geschrieben das sein patient eine allergei hätte und sich nicht mehr in hallen aufhalten dürfe.
Das dumme war das der artzt mein hausartzt war.Ich rief ihn gleich mal an und er entschuldigte sich prompt.Ich sagte er solle dies in zukunft lassen ,sonst würden wir beide Probleme bekommen.
Naja um den Kunden ist mir eh nicht leid...ihr wißt schon einer der nicht mal deutsch kann wenns draufankommt und mit alditüten ausgerüstet ist.
Mein vater ist zwar auch türke gewesen aber unter 10% ausländeranteil ist schon wieder Werbung für einen club!
Ähnliche Themen
-
Von fister im Forum Marktplatz
Antworten: 0
Letzter Beitrag: 13.10.2014, 20:55
-
Von dr.Hasenbein im Forum Der Wille zur Kraft
Antworten: 47
Letzter Beitrag: 27.09.2012, 20:29
-
Von wurst90 im Forum Klassisches Training
Antworten: 5
Letzter Beitrag: 15.08.2008, 22:39
-
Von DoctorJay im Forum Abspeckforum
Antworten: 3
Letzter Beitrag: 28.05.2004, 15:33
Berechtigungen
- Neue Themen erstellen: Nein
- Themen beantworten: Nein
- Anhänge hochladen: Nein
- Beiträge bearbeiten: Nein
-
Foren-Regeln
|
|
|
Lesezeichen