
Zitat von
knight
jein, das ist in diesem kontext nicht unbedingt richtig. die von dir angesprochene vertragsfreiheit nach art 2 (1) besteht aus mehreren punkten, ich denke du beziehst dich auf die abschlussfreiheit.
die unternehmen in diesem fall bieten hier eine dienstleistung an und die kann nicht einfach so abgelehnt und im gleichen zug bei dritten wiederum fortlaufend durchgeführt werden - vorallem dann eben nicht, weil hier keine einmalige tätigkeit vorliegt, sondern eben viele ähnliche aufträge vorliegen (stichwort diskriminierung z.b. - auch wenn hier kein fall von kontrahierung (erstmal auch nicht mittelbar)).
es wäre ein interessantes konstrukt, grade in hinsicht auf den vertrag, bzw die beiden übereinstimmenden we, was wie genau formuliert wurde.
nehmen wir den bäcker. du gehst hin und er sagt nein, für dich gibt es nichts. ganz so einfach (wenn du es nicht willst) ist es auch nicht.
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