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Das wundert mich. Denn ich bin auch nach dem 1.9.06 Mitglied geworden und habe dennoch ein Schreiben bekommen.
Ich bezweifle, dass McFit den Unterschied zwischen denen, die vor oder nach dem 1.9.06 beigetreten sind, beachtet hat.
Dafür spricht auch, dass die Frau am Telefon meinte, dass die Preiserhöhung zum großen Teil auf neue Services zurückgeht (z.B. die Terminals) und eben nicht nur auf die Anhebung der MwSt.
Ich befürchte daher, dass Dein Schreiben verloren gegangen ist oder noch unterwegs ist. Du wirst es spätestens merken, wenn Du Deine Kontoauszüge aus dem Januar in den Händen hältst.
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wenn mir kein schreiben zugegangen ist,können sie es auch nicht erhöhen
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Kann sein, dass Du Recht hast. Kann aber auch sein, dass sie es trotzdem einfach einziehen.
Schliesslich haben sie ja mit oder ohne Brief keinen Anspruch auf 16,90€.
Ich denke, dass die dreist genug sind, Dich trotzdem abzuziehen.
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also mir ist noch kein schreiben gekommen...und wegen neuen services wie terminals brauchen die mir gar ned kommen, schließlich gibts die seitdem ich dabei bin und da war der preis immernoch bei 15.90
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§ 29 UStG
@ mechayaritai: So wie Du das geschrieben hast, ist es m.E. nicht richtig.
"Gegenüber Endverbrauchern ist eine Preisanpassung nur zulässig, wenn dies ausdrücklich (nicht in AGB) vereinbart wurde.", siehe http://www.ihk-siegen.de/fileadmin/G...rerhoehung.pdf (unter V.)
McFit muss den Vertrag bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit zu den vereinbarten Bedingungen erfüllen. Danach kann McFit natürlich entsprechend der in den AGB vereinbarten Frist kündigen, damit sich der Vertrag nicht zum alten Preis verlängert. Vorher können sie aber nicht einfach einseitig den Vertrag ändern, nur weil sie ab 2007 mehr Umsatzsteuer zahlen müssen. Ein Kunde kann ja auch nicht einseitig die Vertragsbedingungen ändern, sondern muss den Vertrag erfüllen, bis er ihn wirksam kündigen kann.
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Um dieser leidigen Diskussion endlich ein Ende zu machen, hier ein paar Facts:
zu Anna Blume: Punkt V von deinem Link trifft nicht zu, da es sich bei Fitnessverträgen um ein Dauerschuldverhältniss handelt. Bei Fitnessverträgen trifft der Absatz nach Punkt V, Übergangsregelungen und Erleichterungen bei Dauerleistungen zu.
Nächster Fact (§ 29 UStG)
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
D.h. wenn keine MwSt Klausel im Vertrag vermerkt ist, dürften Verträge die nach dem 01.09.06 geschlossen werden von der reinen MwSt Erhöhung ausgeschlossen sein.
@ mechayaritai: Die MwSt Erhöhungsklausel darf in den AGB stehen. Siehe § 11 AGBG Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (Fitnessverträge) geliefert oder erbracht werden.
und zu guter letzt eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (Quelle: Greinwalder)
„Bei den üblichen Preisen für Fitness-Studios führt eine Erhöhung der Umsatzsteuer
um drei Prozentpunkte nicht zu der von § 313 BGB verlangten schwerwiegenden
Änderung der Umstände – im vorliegenden Fall ist das der vereinbarte Preis – die
zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Angesichts der gesetzlichen Regelung
des § 29 UStG und des insgesamt eher geringfügigen Änderungsbetrages dürfte
den Kunden vielmehr ein Festhalten am Vertrag zumutbar sein.“
Quelle: Originaltext des Bundesministeriums der Justiz
McFit erhöht den Preis weit über die gestzliche MwSt Erhöhung von 3% (bzw. 2,58%) aus welchen Gründen auch immer. Das bedeutet Ihr habt ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem § 313 BGB § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage. Dies betrifft somit auch Verträge die nach dem 31.08.06 abgeschlossen wurden sind.
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Zunächst einmal vielen Dank an Anna Blume und Streuner.
Es kann sein, dass der Ausgleichsanspruch bei denjenigen, die vor dem 1.9. Mitglied geworden sind, bereits aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ausscheidet. Damit hatte ich mich nicht im Detail befasst, da ich einer derjenigen bin, die nach dem 1.9. beigetreten sind.
Mir kommt es währenddessen gar nicht auf eine Kündigung an. McFit find ich gut und will auch weiter da bleiben. Ich will nur mal schauen, was da juristisch rauskommt. Die Arbeit ist jetzt sowieso schon getan. Ich halte Euch auf dem Laufenden, sobald ich eine Antwort von McFit bekommen.
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Sorry für den Schnellschuss von gestern!
Ich habe meinen großen Rechtsanwalts-Bruder gefragt, wie es denn nun wirklich ist ... und der hat seine kleine Jura-Studi-Schwester darüber aufgeklärt, wie das steuerrechtlich genau funktioniert.
Entscheidend ist:
1. Ein Fitnessvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis (wie Streuner richtig gesagt hat), nicht ein Vertrag über eine einmalige Leistung.
2. Die gesamte Leistung wird nicht einmal bezahlt, sondern es werden Monatsbeiträge erhoben. Deswegen liegen umsatzsteuerrechtlich gesehen "Teilleistungen" vor, d.h. jeder Monat "Du darfst in meinem Studio trainieren" ist eine eigene Teilleistung, die gesondert berechnet wird.
Bei monatlicher Abrechnung gilt: Für die Monate vor dem 1.1.2007 ist der alte Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden. Für die Monate nach dem 1.1.2007 ist der neue Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. (So steht es auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums unter Rz. 24: http://www.ihk-muenchen.de/internet/...007_110806.pdf)
Also:
Nach § 29 UStG darf der Unternehmer einen angemessenen Ausgleich seiner umsatzsteuerlichen Mehrbelastung für seine *Teilleistungen nach dem 1.1.2007* verlangen, wenn der Vertrag vor dem 1.9.2006 abgeschlossen wurde.
Eine Preiserhöhung ab 1.1.2007 ist daher im Prinzip OK. Das sieht auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. so. In dem Merkblatt http://www.vzb.de/mediabig/23782A.pdf wird auf Seite 4 ein Fitnessvertrag als Beispiel für eine zulässige Preiserhöhung genannt.
Aber:
Die Mehrbelastung für das Fitnessstudio beträgt bei 19 % statt 16 % UStG genau 2,58 %. Exakt diese Differenz darf auf die Monatsbeiträge ab 1.1.2007 aufgeschlagen werden, mehr nicht. Sonst darf der Kunde nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kündigen, weil der Vertrag auf einer anderen Geschäftsgrundlage abgeschlossen wurde.
PS. @ Streuner: Das AGB-Gesetz gibt's schon lange nicht mehr, seit 1.1.2002. Jetzt steht das, was Du zitiert hast, in § 309 Nr. 1 BGB. (Wenigstens in dem Punkt kann ich Recht behalten! )
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warum 2.58% und ned 3%
und wie sieht es nun für leute aus, die nach dem 1.9.06 einen vertrag abgeschlossen haben...müssen die auch draufzahlen oder wie
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 Zitat von kranichstein
warum 2.58% und ned 3%
Weil eine MwSt-Erhöhung um 3%-Punkte eine Preiserhöhung von ~2,59% ausmacht.
und wie sieht es nun für leute aus, die nach dem 1.9.06 einen vertrag abgeschlossen haben...müssen die auch draufzahlen oder wie
 Zitat von Anna Blume
Bei monatlicher Abrechnung gilt: Für die Monate vor dem 1.1.2007 ist der alte Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden. Für die Monate nach dem 1.1.2007 ist der neue Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.
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