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Sorry für den Schnellschuss von gestern!
Ich habe meinen großen Rechtsanwalts-Bruder gefragt, wie es denn nun wirklich ist ... und der hat seine kleine Jura-Studi-Schwester darüber aufgeklärt, wie das steuerrechtlich genau funktioniert.
Entscheidend ist:
1. Ein Fitnessvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis (wie Streuner richtig gesagt hat), nicht ein Vertrag über eine einmalige Leistung.
2. Die gesamte Leistung wird nicht einmal bezahlt, sondern es werden Monatsbeiträge erhoben. Deswegen liegen umsatzsteuerrechtlich gesehen "Teilleistungen" vor, d.h. jeder Monat "Du darfst in meinem Studio trainieren" ist eine eigene Teilleistung, die gesondert berechnet wird.
Bei monatlicher Abrechnung gilt: Für die Monate vor dem 1.1.2007 ist der alte Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden. Für die Monate nach dem 1.1.2007 ist der neue Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. (So steht es auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums unter Rz. 24: http://www.ihk-muenchen.de/internet/...007_110806.pdf)
Also:
Nach § 29 UStG darf der Unternehmer einen angemessenen Ausgleich seiner umsatzsteuerlichen Mehrbelastung für seine *Teilleistungen nach dem 1.1.2007* verlangen, wenn der Vertrag vor dem 1.9.2006 abgeschlossen wurde.
Eine Preiserhöhung ab 1.1.2007 ist daher im Prinzip OK. Das sieht auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. so. In dem Merkblatt http://www.vzb.de/mediabig/23782A.pdf wird auf Seite 4 ein Fitnessvertrag als Beispiel für eine zulässige Preiserhöhung genannt.
Aber:
Die Mehrbelastung für das Fitnessstudio beträgt bei 19 % statt 16 % UStG genau 2,58 %. Exakt diese Differenz darf auf die Monatsbeiträge ab 1.1.2007 aufgeschlagen werden, mehr nicht. Sonst darf der Kunde nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kündigen, weil der Vertrag auf einer anderen Geschäftsgrundlage abgeschlossen wurde.
PS. @ Streuner: Das AGB-Gesetz gibt's schon lange nicht mehr, seit 1.1.2002. Jetzt steht das, was Du zitiert hast, in § 309 Nr. 1 BGB. (Wenigstens in dem Punkt kann ich Recht behalten! )
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