Außerordentliche Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung von Vertragsverhältnissen ist immer die außerordentlichen, also fristlosen Kündigung zu beachten. Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß §§ 626, 543, 314 BGB darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist aber, dass der Kunde einen wichtigen Grund nachweisen kann, der eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar macht. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Kunden und den Interessen des Anbieters vorzunehmen ist.
Kündigungsgründe aus der Sphäre des Kunden:
Eine dauerhafte Erkrankung des Kunden, die bei Vertragsschluss nicht bekannt war und dazu führt, dass der Kunde am Training nicht teilnehmen kann. Die Krankheit muss im Streitfall durch ärztliches Attest nachweisbar sein.
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