Durst im Fitnessstudio
Das Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 7 U 36/03 hat entschieden, dass Hausordnungen oder Geschäftsbedingungen von Fitnesssudios, die es den Kunden untersagen, eigene Getränke in das Fitnessstudio mitzubringen, unzulässig sind. Damit hat ein hohes deutsches Gericht nunmehr direkt entschieden, dass aufgrund des erhöhten Flüssigkeitsbedarfs Sportler eigene Getränke in das Fitnessstudio mitnehmen dürfen. Eigene Flaschen können daher zukünftig mit ins Fitnessstudio genommen werden und sollte sich ein Fitnessstudio darüber beschweren kann dieses Gerichtsurteil bei der Argumentation mehr als dienlich sein.
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